969
zugeben. Auch hat der Antrag eine Erklärung über die Art der vorläufigen Deckung
des durch das Verfahren entstehenden Aufwands zu enthalten.
Dem Antrag ist beizufügen:
1) ein von einem Sachverständigen gefertigter, das beabsichtigte Unternehmen nebst
den vorgesehenen Leitungen veranschaulichender Lageplan mit den zugehörigen
Längen= und Querprofilen;
2) ein Verzeichniß der Grundstücke oder Grundstückstheile, auf welche sich das Unter-
nehmen erstrecken soll, mit Angabe der Parzellennummer, des Eigenthümers, des
Flächenmaßes, des Stenerkapitals und der Benützungsart eines jeden Grund-
stücks und unter Bezeichnung derjenigen Grundeigenthümer, welche sich bereits für
die genossenschaftliche Ausführung des Unternehmens ausgesprochen haben;
3) ein allgemeiner Voranschlag der Kosten der Herstellung und der künftigen Unter-
haltung der genossenschaftlichen Anlagen;
4) bei Bewässerungsunternehmungen eine Darlegung des Wasserbedarfs der Anlage,
sowie eine auf die Erhebungen eines geprüften Wasserbautechnikers oder Kultur-
technikers sich gründende Nachweisung, daß und in welchem Umfang Wasser für
die Zwecke des Unternehmens ohne Beeinträchtigung bestehender Nutzungsrechte
verfügbar ist oder mittels der Auferlegung von Zwangsverpflichtungen verfügbar
gemacht werden kann.
Art. 87.
Das Oberamt hat den Antrag nach vorgängiger Herbeiführung einer etwa erforder-
lichen Berichtigung oder Vervollständigung der Vorlagen der mit der Oberleitung des
Feldbereinigungswesens betrauten Centralstelle behufs vorläufiger Prüfung des geplanten
Unternehmens vorzulegen.
Führt diese Prüfung, welcher geeigneten Falles die Veranstaltung weiterer Erheb-
ungen, insbesondere eine Vernehmung derjenigen Personen, welchen nach dem Antrag eine
Zwangsverpflichtung auferlegt werden soll, sowie der Eigenthümer der benachbarten
Wasserbenützungsanlagen und eine an Ort und Stelle durch einen Sachverständigen
vorzunehmende Untersuchung voranzugehen hat, zu einem der Ausführung des Unter-
nehmens ungünstigen Ergebniß, so weist die Centralstelle den Antrag durch Bescheid
unter Angabe von Gründen zurück, und es unterbleibt alsdann, vorbehältlich der späteren
Einreichung eines verbesserten Antrags, jedes weitere auf die Errichtung einer Genossen-