Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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zugeben. Auch hat der Antrag eine Erklärung über die Art der vorläufigen Deckung 
des durch das Verfahren entstehenden Aufwands zu enthalten. 
Dem Antrag ist beizufügen: 
1) ein von einem Sachverständigen gefertigter, das beabsichtigte Unternehmen nebst 
den vorgesehenen Leitungen veranschaulichender Lageplan mit den zugehörigen 
Längen= und Querprofilen; 
2) ein Verzeichniß der Grundstücke oder Grundstückstheile, auf welche sich das Unter- 
nehmen erstrecken soll, mit Angabe der Parzellennummer, des Eigenthümers, des 
Flächenmaßes, des Stenerkapitals und der Benützungsart eines jeden Grund- 
stücks und unter Bezeichnung derjenigen Grundeigenthümer, welche sich bereits für 
die genossenschaftliche Ausführung des Unternehmens ausgesprochen haben; 
3) ein allgemeiner Voranschlag der Kosten der Herstellung und der künftigen Unter- 
haltung der genossenschaftlichen Anlagen; 
4) bei Bewässerungsunternehmungen eine Darlegung des Wasserbedarfs der Anlage, 
sowie eine auf die Erhebungen eines geprüften Wasserbautechnikers oder Kultur- 
technikers sich gründende Nachweisung, daß und in welchem Umfang Wasser für 
die Zwecke des Unternehmens ohne Beeinträchtigung bestehender Nutzungsrechte 
verfügbar ist oder mittels der Auferlegung von Zwangsverpflichtungen verfügbar 
gemacht werden kann. 
Art. 87. 
Das Oberamt hat den Antrag nach vorgängiger Herbeiführung einer etwa erforder- 
lichen Berichtigung oder Vervollständigung der Vorlagen der mit der Oberleitung des 
Feldbereinigungswesens betrauten Centralstelle behufs vorläufiger Prüfung des geplanten 
Unternehmens vorzulegen. 
Führt diese Prüfung, welcher geeigneten Falles die Veranstaltung weiterer Erheb- 
ungen, insbesondere eine Vernehmung derjenigen Personen, welchen nach dem Antrag eine 
Zwangsverpflichtung auferlegt werden soll, sowie der Eigenthümer der benachbarten 
Wasserbenützungsanlagen und eine an Ort und Stelle durch einen Sachverständigen 
vorzunehmende Untersuchung voranzugehen hat, zu einem der Ausführung des Unter- 
nehmens ungünstigen Ergebniß, so weist die Centralstelle den Antrag durch Bescheid 
unter Angabe von Gründen zurück, und es unterbleibt alsdann, vorbehältlich der späteren 
Einreichung eines verbesserten Antrags, jedes weitere auf die Errichtung einer Genossen-
	        
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