Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Wird der gestellte Antrag verworfen, so kann ein neuer Vorschlag in der Verhand- 
lung dann sofort zur Abstimmung gebracht werden, wenn derselbe nach dem Ausspruch 
des Vorsitzenden durch die vorausgegangenen Vorarbeiten genügend vorbereitet ist. 
Art. 91. 
Die Ausführung eines genossenschaftlichen Bewässerungs= oder Entwässerungsunter- 
nehmens gilt als beschlossen, wenn 
1) mehr als die Hälfte der betheiligten Grundeigenthümer bei der Abstimmung sich 
für dasselbe erklärt hat, beziehungsweise als demselben zustimmend anzusehen ist 
(Art. 88 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 5) und 
2) auf diese Mehrheit mehr als die Hälfte des Grundstenerkapitals entfällt. 
Art. 92. 
Erklärt der Vorsitzende (Art. 90 Abs. 1) auf Grund der ihm obliegenden vorläufigen 
Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung (Art. 91) die Ausführung des Unternehmens 
für beschlossen, so sind sofort für die weiteren Verhandlungen drei Bevollmächtigte zu 
wählen, welche die betheiligten Grundeigenthümer in dem Verfahren bis zur Bildung der 
Genossenschaft und Bestellung des Vorstands vertreten und insbesondere auch zur Ver- 
folgung der Gesuche um Verleihung eines Wassernutzungsrechts oder um die Anerkennung 
von Zwangsverpflichtungen Dritter sowie zum Abschluß von Vergleichen ermächtigt sind. 
Bei der Wahl entscheidet die relative Mehrheit der Erschienenen nach Maßgabe der 
Grundfläche, wobei jedoch Niemand mehr als die Hälfte aller Stimmen führen darf. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Der Auftrag der gewählten Vertreter, welche 
unter sich nach Stimmenmehrheit beschließen, erlischt, sobald die Genossenschaftsorgane 
gewählt sind und ihr Amt angetreten haben. 
Die Wahl von Vertretern kann unterbleiben, wenn nicht mehr als sechs Grundeigen- 
thümer bei dem Unternehmen betheiligt sind. 
Einer der Vertreter und im Fall des Abs. 3 einer der Grundeigenthümer ist insbe- 
sondere zur Empfangnahme sämmtlicher Verfügungen der Behörden aufzustellen. 
Ist zur plangemäßen Ausführung des Unternehmens die Verleihung eines Wasser- 
nutzungsrechts, beziehungsweise die Genehmigung einer Wasserbenützungsanlage oder die 
Anerkennung einer Zwangsverpflichtung nothwendig, so ist von den Vertretern des Unter- 
nehmens sofort nach ihrer Bestellung das hiezu erforderliche Gesuch einzureichen.
	        
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