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Art. 93.
Die zur Minderheit gehörigen sowie die nach Art 88 Abs. 1 beziehungsweise Art. 90
Abs. 5 als zustimmend angenommenen Grundeigenthümer haben das Recht, innerhalb der
Ausschlußfrist von zwei Wochen vom Tage der Abstimmung an dem Oberamt die nach
ihrer Ansicht der Ansführung des Unternehmens entgegenstehenden Gründe mündlich oder
schriftlich darzulegen, soweit dies nicht schon bei der Abstimmungstagfahrt geschehen ist.
Binnen derselben Frist sind bei dem Oberamt etwaige Beschwerden gegen das vor-
läufige Erkenntniß über die Ansprüche auf Freilassung von dem Unternehmen oder auf
Antheilnahme an demselben (Art. 87 Abs. 3 und Art. 88 Abs. 3), sowie die Anträge auf
Berichtigung des Abstimmungsergebnisses vorzubringen, welche aus diesen Ansprüchen oder
aus anderen Gründen algeleitet werden.
Nach Ablauf der Frist sind die Akten der Kreisregierung vorzulegen, welche über
die vorgebrachten Anfechtungen (Abs. 1) und Beschwerden (Abs. 2) entscheidet, auf Grund
des hienach bestimmten Kreises der bei dem Unternehmen zu betheiligenden Grundstücke
das Abstimmungsergebniß feststellt und sodann über die Genehmigung des genossenschaft-
lichen Unternehmens unter Abgrenzung der von der Genuossenschaft herzustellenden und
der den einzelnen Genossen zur Herstellung überlassenen Anlagen und Einrichtungen,
erforderlichen Falles nach nochmaliger Anhörung der Centralstelle, erkennt.
Die durch unbegründete Einwendungen erwachsenen Kosten sind den Widersprechenden
zuzuscheiden, für die übrigen Kosten des Verfahrens sind die Vorschriften des Art. 97
maßgebend.
Gegen die Entscheidung der Kreisregierung (zu vergl. Abf. 3) ist die sofortige Be-
schwerde an das Ministerium des Innern zulässig. Gegen die Entscheidung des letzteren
findet übrigens mit den in Art. 68 des Feldbereinigungsgesetzes vom 30. März 1886
hervorgehobenen Maßgaben Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof dann statt,
wenn Seitens eines bei dem Unternehmen betheiligten Grundeigenthümers behauptet wird,
daß der jener Entscheidung zu Grunde liegende Abstimmungsbeschluß nicht mit der vom
Gesetz verlangten Mehrheit (Art. 91) oder sonst nicht in gültiger Weise zu Stande ge-
kommen sei, oder wenn der Beschwerdeführer geltend macht, daß seine Beiziehung zu dem
Unternehmen mit den Vorschriften des Art. 84 Abs. 2 und 3 im Widerspruch steht.