Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Art. 93. 
Die zur Minderheit gehörigen sowie die nach Art 88 Abs. 1 beziehungsweise Art. 90 
Abs. 5 als zustimmend angenommenen Grundeigenthümer haben das Recht, innerhalb der 
Ausschlußfrist von zwei Wochen vom Tage der Abstimmung an dem Oberamt die nach 
ihrer Ansicht der Ansführung des Unternehmens entgegenstehenden Gründe mündlich oder 
schriftlich darzulegen, soweit dies nicht schon bei der Abstimmungstagfahrt geschehen ist. 
Binnen derselben Frist sind bei dem Oberamt etwaige Beschwerden gegen das vor- 
läufige Erkenntniß über die Ansprüche auf Freilassung von dem Unternehmen oder auf 
Antheilnahme an demselben (Art. 87 Abs. 3 und Art. 88 Abs. 3), sowie die Anträge auf 
Berichtigung des Abstimmungsergebnisses vorzubringen, welche aus diesen Ansprüchen oder 
aus anderen Gründen algeleitet werden. 
Nach Ablauf der Frist sind die Akten der Kreisregierung vorzulegen, welche über 
die vorgebrachten Anfechtungen (Abs. 1) und Beschwerden (Abs. 2) entscheidet, auf Grund 
des hienach bestimmten Kreises der bei dem Unternehmen zu betheiligenden Grundstücke 
das Abstimmungsergebniß feststellt und sodann über die Genehmigung des genossenschaft- 
lichen Unternehmens unter Abgrenzung der von der Genuossenschaft herzustellenden und 
der den einzelnen Genossen zur Herstellung überlassenen Anlagen und Einrichtungen, 
erforderlichen Falles nach nochmaliger Anhörung der Centralstelle, erkennt. 
Die durch unbegründete Einwendungen erwachsenen Kosten sind den Widersprechenden 
zuzuscheiden, für die übrigen Kosten des Verfahrens sind die Vorschriften des Art. 97 
maßgebend. 
Gegen die Entscheidung der Kreisregierung (zu vergl. Abf. 3) ist die sofortige Be- 
schwerde an das Ministerium des Innern zulässig. Gegen die Entscheidung des letzteren 
findet übrigens mit den in Art. 68 des Feldbereinigungsgesetzes vom 30. März 1886 
hervorgehobenen Maßgaben Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof dann statt, 
wenn Seitens eines bei dem Unternehmen betheiligten Grundeigenthümers behauptet wird, 
daß der jener Entscheidung zu Grunde liegende Abstimmungsbeschluß nicht mit der vom 
Gesetz verlangten Mehrheit (Art. 91) oder sonst nicht in gültiger Weise zu Stande ge- 
kommen sei, oder wenn der Beschwerdeführer geltend macht, daß seine Beiziehung zu dem 
Unternehmen mit den Vorschriften des Art. 84 Abs. 2 und 3 im Widerspruch steht.
	        
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