Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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4. Stimmberechtigung der Genossen. 
Art. 98. 
Das Stimmverhältniß der Genossen ist in Ermanglung einer anderweiten, zwischen 
sämmtlichen Mitgliedern der Genossenschaft getroffenen Vereinbarung nach dem Ver- 
hältniß ihrer Theilnahme an den Gednossenschaftslasten (Art. 97) derart durch das 
Statut festzustellen, daß jeder beitragspflichtige Genosse mindestens Eine Stimme hat (zu 
vergl. Art. 73 Ziff. 4). 
B. Polizeiliche rdnung der Benühung der Bewässerungs- und Entwässerungs- 
anlagen. 
Art. 99. 
Die Polizeibehörden haben die geordnete Benützung und Unterhaltung der genossen- 
schaftlichen Bewässerungs= und Entwässerungsanlagen und der zugehörigen Einrichtungen 
zu beaufsichtigen. 
Ueber die Art der Benützung und Unterhaltung dieser Anlagen und Einrichtungen, 
insbesondere bezüglich der Offenhaltung und Ausräumung der Gräben und Leitungen, 
des Oeffnens und Schließens der Fallen, der Vertheilung des zur Bewässerung dienenden 
Wassers unter die Berechtigten nach Zeit oder Menge können orts= oder bezirkspolizeiliche 
Vorschriften in Gemäßheit der Art. 52 bis 56 des Landespolizeistrafgesetzes erlassen 
werden. 
Auch kann das Oberamt der Genossenschaft die Aufstellung besonderer mit der Auf- 
sichtsführung zu betrauender und vom Oberamt zu verpflichtender Bediensteter (Wiesen- 
aufseher, Wässerungsmeister) auferlegen. 
Vor der Erlassung von polizeilichen Vorschriften im Sinne des Abs. 2 oder der 
Anordnung der Aufstellung eines Wiesenaufsehers ist der Vorstand der Genossenschaft 
zu vernehmen. 
Die vorstehenden Bestimmungen (Abs. 1 bis 4) finden auch auf bereits bestehende 
gemeinschaftliche Bewässerungs= oder Entwässerungsanlagen Anwendung.
	        
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