Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

977 
C. Umwandlung bestehender Bewässerungs- oder Enkwässerungsgemeinschaften in 
Wajsergenossenschaften. 
Art. 100. 
Die Theilhaber einer zu Recht bestehenden gemeinschaftlichen Bewässerungs= oder 
Entwässerungsanlage können sich zu einer Wassergenossenschaft vereinigen. 
Zum Zweck der bezüglichen Beschlußfassung können die Eigenthümer der an der 
Anlage betheiligten Grundstücke vom Oberamt (vergl. Art. 86 Abs. 1) auf Antrag oder 
von Amtswegen zusammenberufen werden. Die Betheiligten sind in diesem Fall zu der 
Verhandlung besonders zu laden, und es finden hiebei die Bestimmungen des Art. 89 
Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung. 
Für das Zustandekommen eines die Umwandlung des bisherigen Gemeinschafts- 
verhältnisses in eine Wassergenossenschaft aussprechenden Beschlusses sind die Vorschriften 
des Art. 91 maßgebend. Der Beschluß unterliegt der Genehmigung der Kreisregierung, 
welche auch über die Bestätigung des für die Genossenschaft aufzustellenden Statuts 
(Art. 73 und 94) nach Maßgabe der Art. 74 und 94 zu erkennen hat. 
Vierter Abschnitt. 
Wasserrechtsbücher. 
Art. 101. 
Bei jeder Kreisregierung ist zum Zweck der Ersichtlichmachung der bezüglich der 
öffentlichen Gewässer bestehenden Rechtsverhältnisse ein Wasserrechtsbuch zu führen. Ebenso 
ist bei jedem Oberamt eine Abschrift des auf die öffentlichen Gewässer des Oberamts- 
bezirks bezüglichen Inhalts des Wasserrechtsbuchs fortlaufend zu halten. 
Die Einsichtnahme des Wasserrechtsbuchs nebst Beilagen sowie der bei den Ober- 
ämtern gehaltenen Abschriften ist jedermann gestattet, der ein berechtigtes Interesse dar- 
legt. Unter der gleichen Voraussetzung werden auf Verlangen beglaubigte Abschriften 
gegen Kostenersatz ertheilt. 
Für den Bestand und Umfang der besonderen Wassernutzungsrechte ist jedoch nicht 
der Eintrag im Wasserrechtsbuch, sondern der Rechtsgrund maßgebend, auf welchen der 
Rechtserwerb sich stützt. 
8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.