Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

989 
M 54. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag den 27. Dezember 1900. 
Inhalt: 
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 15. Dezember 
1899 über die Wandergewerbesteuer. Vom 18. Dezember 1900. 
  
  
Verfügung der Ministerien des Jnnern und der Finanzen, 
betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 15. Dezember 1899 über die Wandergewerbesteuer. 
Vom 18. Dezember 1900. 
Der §. 9 der zur Vollziehung des Gesetzes vom 15. Dezember 1899 über die Wan- 
dergewerbesteuer ergangenen Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen 
vom 18. Dezember 1899 (Reg. Blatt S. 1185) erhält nach Ziff. 2 folgenden Zusatz: 
3) Solchen in Württemberg wohnhaften Personen, welche ihr Wandergewerbe nur 
außerhalb Württembergs betreiben, ist auch ohne Vorlegung eines Steuerscheins ein 
Wandergewerbeschein unter der Voraussetzung auszustellen, daß sie entweder 
a. eine Urkunde über die Veranlagung zur Wandergewerbeersatzsteuer (Art. 34 des 
Gesetzes vom 15. Dezember 1899) vorweisen, oder 
b. wenn in der Gemeinde ihres Wohnsitzes eine solche Ersatzsteuer nicht eingeführt 
ist, eine Beurkundung der Ortsbehörde darüber beibringen, daß sie in glaub- 
hafter Weise erklärt haben, ihr Wandergewerbe nicht in Württemberg betreiben 
zu wollen. 
In beiden Fällen ist im Wandergewerbeschein zu vermerken, daß der Inhaber ohne 
Lösung eines Steuerscheins mit dem Wandergewerbebetrieb in Württemberg nicht beginnen 
dürfe. 
Stuttgart, den 18. Dezember 1900. 
Pischek. Zeyer. 
— — – 
Gedruckt in der Hofbuchdruckerei von Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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