Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

123 
8. 7. 
Den Ortspolizeibehörden liegt ob, darüber zu wachen, daß die nach Vorschrit der 
K. Verordnung vom 25. Mai d. Is. zu erstattenden Meldungen auch wirklich erstattet 
werden; sie haben daher, sobald sie amtlich oder außeramtlich Kenntniß von einem 
Anzuge oder Wegzuge erlangen, dessen Meldung unterlassen wurde, unabhängig von dem 
etwa einzuleitenden Strafverfahren, die Nachholung der Meldung herbeizuführen. 
S. 8. 
Die Ortspolizeibehörden der Oberamtsstädte und der Gemeinden von mehr als 
3000 Einwohnern werden angewiesen, den wesentlichen Inhalt der K. Verordnung vom 
25. Mai d. Is. und der gegenwärtigen Verfügung, sowie der dazu etwa erlassenen orts- 
polizeilichen Vorschriften unter Hervorhebung der hienach jeweils für die einzelnen An- 
und Abmeldungen einzuhaltenden Fristen in angemessenen Zwischenräumen auf ortsübliche 
Weise bekannt zu machen. Mit Strafverfügungen wegen Uebertretung der neuen Vor- 
schriften ist insolange, bis sich dieselben eingelebt haben, nur dann vorzugehen, wenn ein 
schuldhaftes Verhalten vorliegt. 
Stuttgart, den 30. Mai 1901. 
Pischek.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.