Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Zu Art. 1, 3 und 4 des Gesetzes. 
S. 1. 
Soweit in Beziehung auf die Hilfeleistung bei Waldbränden eine Ergänzung der 
Lokalfeuerlöschordnung geboten erscheint, hat sich dieselbe insbesondere zu erstrecken: 
1) auf die Art der Organisation des Löschdienstes; 
2) auf die Form der Alarmirung bei Waldbränden; 
3) auf die Art der Beschaffung der zu den Löscharbeiten erforderlichen Werkzeuge; 
4) auf die etwaige Verpflichtung der Gemeindeeinwohner zu besonderen Dienst- 
leistungen oder Vorkehrungen (Art. 7 Abs. 1 der Landesfeuerlöschordnung). 
Die Bildung besonderer Abtheilungen der Feuerwehr für den Dienst bei Wald- 
bränden ist nicht ausgeschlossen, auch ist die Gemeinde auf Grund der Vorschrift des 
Art. 4 Abs. 1 befugt, geeignete Personen, wie Holzhauer oder sonstige Waldarbeiter, auch 
dann, wenn sie der Gemeindefeuerwehr nicht angehören, unbeschadet der Bestimmungen 
des Art. 14 Abs. 2 und 3 der Landesfeuerlöschordnung zur Mitwirkung bei der Löschung 
von Waldbränden, sei es allgemein, sei es für bestimmte Fälle zu verpflichten. 
Als Werkzeuge oder Geräthe für die Löschung von Waldbränden kommen außer den 
in Art. 1 bezeichneten insbesondere noch Feldhacken (Hauen), Löschbesen und Feuereimer 
in Betracht. 
8. 2. 
Die Forstpolizeibehörde, welche nach Art. 3 von der zur Prüfung der Lokalfeuer- 
löschordnung berufenen Verwaltungsbehörde (Stadtdirektion Stuttgart, Oberamt) vor 
Ertheilung eines Bescheids zu hören ist, ist das Forstamt. Erstreckt sich die Gemeinde- 
markung über mehrere Forstamtsbezirke, so ist jedes der betheiligten Forstämter zu hören. 
Die Einholung und die Abgabe der forstamtlichen Aeußerung ist im Hinblick auf die in 
Art. 53 Abs. 2 des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg. Blatt S. 391) 
enthaltene Fristbestimmung nach Möglichkeit zu beschleunigen. 
Etwaigen Einwendungen des Forstamts gegen die in Aussicht genommenen Vor- 
schriften ist, sofern kein sachliches Bedenken obwaltet, von der Verwaltungsbehörde ent- 
sprechend Rechnung zu tragen. 
Von der hinsichtlich der Bestätigung oder Nichtbestätigung der Bestimmungen der 
Lokalfeuerlöschordnung getroffenen Entschließung hat die Verwaltungsbehörde das Forst-
	        
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