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weit feststeht, die Beibringung einer Geburtsurkunde (Geburts-, Taufscheins) zu ver—
langen.
Letztere Urkunde kann dem Arbeiter auf Verlangen wieder zurückgegeben werden, die
anderen Nachweise dagegen bilden Belege des Verzeichnisses und sind mit der Nummer
des betreffenden Eintrags in letzterem zu versehen.
§. 19
Die Aushändigung des Arbeitsbuchs hat bei Arbeitern, die das 16. Lebensjahr nicht
vollendet haben, an den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. Bei Arbeitern über 16 Jahren
hat dies dann zu geschehen, wenn der gesetzliche Vertreter es ausdrücklich verlangt.
Die Aushändigung des Arbeitsbuchs an die zur gesetzlichen Vertretung nicht berech-
tigte Mutter oder an einen sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an den Arbeiter kann
der Gemeinderath des Orts, an dem der Arbeiter seinen dauernden Aufenthalt hat, ge-
nehmigen.
Diese Genehmigung ist insbesondere in solchen Fällen zu ertheilen, wo die Aus-
händigung des Arbeitsbuchs an den gesetzlichen Vertreter wegen dessen Abwesenheit oder
Erkrankung schwer zu bewirken ist oder wegen mangelnder geistiger oder sittlicher Quali-
fikation des gesetzlichen Vertreters zum Nachtheil des minderjährigen. Arbeiters gereichen
würde. Zur Aushändigung des Arbeitsbuchs an „sonstige Angehörige“ des Arbeiters
ist die Genehmigung nur zu ertheilen, wenn der Aushändigung an die zur gesetzlichen
Vertretung nicht berechtigte Mutter Gründe der vorbezeichneten Art oder andere triftige
Gründe entgegenstehen, und endlich an den Arbeiter selbst nur dann, wenn dies auch
bezüglich der sonstigen Angehörigen desselben der Fall ist. Unter „Angehörigen“ sind
solche Verwandte oder Hausgenossen des minderjährigen Arbeiters zu verstehen, welche
an Stelle der Eltern oder in Vertretung des Vormundes thatsächlich die Pflege und
Fürsorge für denselben ausüben.
S. 20.
Die in §. 113 Abs. 4 der Gewerbeordnung vorbehaltene Genehmigung, gegen den
ausgesprochenen Willen des gesetzlichen Vertreters eines minderjährigen Arbeiters das
Arbeitszeugniß an diesen selbst auszufolgen, ist vom Gemeinderath nur dann zu ertheilen,
wenn dadurch der Arbeiter aus besonderen Gründen z. B. wegen mangelnder sittlicher