Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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weit feststeht, die Beibringung einer Geburtsurkunde (Geburts-, Taufscheins) zu ver— 
langen. 
Letztere Urkunde kann dem Arbeiter auf Verlangen wieder zurückgegeben werden, die 
anderen Nachweise dagegen bilden Belege des Verzeichnisses und sind mit der Nummer 
des betreffenden Eintrags in letzterem zu versehen. 
§. 19 
Die Aushändigung des Arbeitsbuchs hat bei Arbeitern, die das 16. Lebensjahr nicht 
vollendet haben, an den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. Bei Arbeitern über 16 Jahren 
hat dies dann zu geschehen, wenn der gesetzliche Vertreter es ausdrücklich verlangt. 
Die Aushändigung des Arbeitsbuchs an die zur gesetzlichen Vertretung nicht berech- 
tigte Mutter oder an einen sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an den Arbeiter kann 
der Gemeinderath des Orts, an dem der Arbeiter seinen dauernden Aufenthalt hat, ge- 
nehmigen. 
Diese Genehmigung ist insbesondere in solchen Fällen zu ertheilen, wo die Aus- 
händigung des Arbeitsbuchs an den gesetzlichen Vertreter wegen dessen Abwesenheit oder 
Erkrankung schwer zu bewirken ist oder wegen mangelnder geistiger oder sittlicher Quali- 
fikation des gesetzlichen Vertreters zum Nachtheil des minderjährigen. Arbeiters gereichen 
würde. Zur Aushändigung des Arbeitsbuchs an „sonstige Angehörige“ des Arbeiters 
ist die Genehmigung nur zu ertheilen, wenn der Aushändigung an die zur gesetzlichen 
Vertretung nicht berechtigte Mutter Gründe der vorbezeichneten Art oder andere triftige 
Gründe entgegenstehen, und endlich an den Arbeiter selbst nur dann, wenn dies auch 
bezüglich der sonstigen Angehörigen desselben der Fall ist. Unter „Angehörigen“ sind 
solche Verwandte oder Hausgenossen des minderjährigen Arbeiters zu verstehen, welche 
an Stelle der Eltern oder in Vertretung des Vormundes thatsächlich die Pflege und 
Fürsorge für denselben ausüben. 
S. 20. 
Die in §. 113 Abs. 4 der Gewerbeordnung vorbehaltene Genehmigung, gegen den 
ausgesprochenen Willen des gesetzlichen Vertreters eines minderjährigen Arbeiters das 
Arbeitszeugniß an diesen selbst auszufolgen, ist vom Gemeinderath nur dann zu ertheilen, 
wenn dadurch der Arbeiter aus besonderen Gründen z. B. wegen mangelnder sittlicher
	        
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