Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

150 
oder geistiger Qnalifikation des gesetzlichen Vertreters vor ungerechtfertigter Schädigung 
bewahrt werden soll. 
Stuttgart, den 13. Juni 1901. 
Pischek. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Verkehr mit Gisten. Vom 19. Juni 1901. 
In Ausführung des Beschlusses des Bundesraths vom 17. Mai d. Is. wird die 
Verfügung des Ministeriums des Innern vom 4. Juni 1895, 
betreffend den Verkehr mit Giften (Reg. Blatt S. 178) 
abgeändert wie folgt: 
1. S. 14 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung: 
Die Gefässe oder die an ihre Stelle tretenden Umhüllungen müssen mit der 
im S. 4 Abs. 1 angegebenen Aufschrift und Inhaltsangabe sowie mit dem Namen 
des abgebenden Geschäfts versehen sein. Bei festen, an der Luft nicht zerfließen- 
den oder verdunstenden Giften der Abtheilung 3 darf an Stelle des Wortes 
Gift die Aufschrift „Vorsicht“ verwendet werden. 
Bei der Abgabe an Wiederverkäufer, technische Gewerbetreibende und staatliche 
Untersuchungs= und Lehranstalten genügt indessen jede andere Verwechselungen 
ausschließende Aufschrift und Inhaltsangabe, auch brauchen die Gefässe oder 
die an ihre Stelle tretenden Umhüllungen nicht mit dem Namen des abgebenden 
Geschäfts versehen zu sein. 
2. §. 18 Abs. 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
Arsenhaltiges Fliegenpapier darf nur mit einer Abkochung von Quassiaholz 
oder Lösung von Quassiaextrakt zubereitet in viereckigen Blättern von 12: 12 cm, 
deren jedes nicht mehr als 0,01 gr. arsenige Säure enthält und auf beiden 
Seiten mit drei Kreuzen, der Abbildung eines Todtenkopfes und der Aufschrift 
„Gift“ in schwarzer Farbe deutlich und dauerhaft versehen ist, feilgehalten oder 
abgegeben werden. Die Abgabe darf nur in einem dichten Umschlag erfolgen, 
auf welchem in schwarzer Farbe deutlich und dauerhaft die Inschriften „Gift“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.