150
oder geistiger Qnalifikation des gesetzlichen Vertreters vor ungerechtfertigter Schädigung
bewahrt werden soll.
Stuttgart, den 13. Juni 1901.
Pischek.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend den Verkehr mit Gisten. Vom 19. Juni 1901.
In Ausführung des Beschlusses des Bundesraths vom 17. Mai d. Is. wird die
Verfügung des Ministeriums des Innern vom 4. Juni 1895,
betreffend den Verkehr mit Giften (Reg. Blatt S. 178)
abgeändert wie folgt:
1. S. 14 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
Die Gefässe oder die an ihre Stelle tretenden Umhüllungen müssen mit der
im S. 4 Abs. 1 angegebenen Aufschrift und Inhaltsangabe sowie mit dem Namen
des abgebenden Geschäfts versehen sein. Bei festen, an der Luft nicht zerfließen-
den oder verdunstenden Giften der Abtheilung 3 darf an Stelle des Wortes
Gift die Aufschrift „Vorsicht“ verwendet werden.
Bei der Abgabe an Wiederverkäufer, technische Gewerbetreibende und staatliche
Untersuchungs= und Lehranstalten genügt indessen jede andere Verwechselungen
ausschließende Aufschrift und Inhaltsangabe, auch brauchen die Gefässe oder
die an ihre Stelle tretenden Umhüllungen nicht mit dem Namen des abgebenden
Geschäfts versehen zu sein.
2. §. 18 Abs. 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Arsenhaltiges Fliegenpapier darf nur mit einer Abkochung von Quassiaholz
oder Lösung von Quassiaextrakt zubereitet in viereckigen Blättern von 12: 12 cm,
deren jedes nicht mehr als 0,01 gr. arsenige Säure enthält und auf beiden
Seiten mit drei Kreuzen, der Abbildung eines Todtenkopfes und der Aufschrift
„Gift“ in schwarzer Farbe deutlich und dauerhaft versehen ist, feilgehalten oder
abgegeben werden. Die Abgabe darf nur in einem dichten Umschlag erfolgen,
auf welchem in schwarzer Farbe deutlich und dauerhaft die Inschriften „Gift“