Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

184 
gehenden Unterärzte, welche vor Ablegung der ärztlichen Prüfung in das Charitékrankenhaus zu 
Berlin kommandirt werden, wird diese Zeit auf das praktische Jahr angerechnet. 
Die Zeit, während deren der Kandidat nach vollständig bestandener ärztlicher Prüsung an einem 
medizinischen nichtklinischen Universitätsinstitut innerhalb des Deutschen Reichs mit Erfolg Assistenz 
geleistet hat, ist nach dem Ermessen der Centralbehörde (§. 63 Abs. 2) ganz oder theilweise auf das 
praktische Jahr anzurechnen. Universitätsinstituten dieser Art stehen selbständige medizinisch-wissen= 
schaftliche Institute gleich, sofern sie unter entsprechender Anwendung des §. 59 Abs. 2 ermächtigt 
worden sind. « " 
Die an Anstalten der in §§. 59 und 61 bezeichneten Art außerhalb des Deutschen Reichs aus- 
geübte Thätigkeit kann nur ausnahmsweise als ausreichend erachtet werden (§. 65). 
§. 62. 
Soweit die Zahl der nach vorstehenden Bestimmungen ermächtigten Anstalten innerhalb des 
Reichsgebiets zur Aufnahme der Kandidaten nicht ausreicht, kann die Ableistung des praktischen 
Jahres bei einem geeigneten und vielseitig beschäftigten praktischen Arzte gestattet werden. Die Ent- 
scheidung erfolgt auf Antrag des Kandidaten durch den Reichskanzler in Uebereinstimmung mit der 
Centralbehörde (§. 1) desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete der betreffende Arzt seinen Wohnsitz 
hat, im Reichslande mit dem Ministerium für Elsaß-Lothringen. Von der Entscheidung ist der zur 
Ertheilung der Approbation zuständigen Centralbehörde (§. 63 Abs. 2) Mittheilung zu machen. 
Die Bestimmungen der §§. 59 und 60 finden in diesem Falle entsprechende Anwendung. 
C. Ertheilung der Approbation. 
S. 63. 
Nach Ablauf des praktischen Jahres hat der Kandidat unter Vorlage des Zeugnisses über die 
Ableistung desselben und etwaiger nach §. 60 Abs. 1 ertheilter Abgangszeugnisse sowie unter Beifügung 
eines selbstgeschriebenen Berichts über seine Beschäftigung während des praktischen Jahres und eines 
auf die Zeit seit Ablegung der ärztlichen Prüfung bezüglichen polizeilichen Führungszeugnisses bei der zu- 
ständigen Centralbehörde die Ertheilung der Approbation als Arzt zu beantragen. Auch hat er nachzuweisen, 
daß er mindestens zwei öffentlichen Impfungs= und ebensovielen Wiederimpfungsterminen beigewohnt hat. 
Zuständig für die Ertheilung der Approbation ist die Centralbehörde (§. 20 Abs. 2), in deren 
Bezirke der Kandidat die ärztliche Prüfung bestanden hat. 
Die Approbation wird nach dem beigefügten Muster 6 ausgestellt. 
— 8. 64. 1 
Dem Reichskanzler werden von der Centralbehörde (§. 63 Abs. 2) Verzeichnisse der in dem 
abgelaufenen Prüfungsjahr Approbirten mit den auf die ärztliche Prüfung und das praktische Jahr 
bezüglichen Akten eingereicht. Die letzteren werden der Centralbehörde zurückgesendet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.