Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Königliche Verordnung. 
betrefsend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für den Bau eines 
zweiten Gleises auf der Bahnstrecke Schorndorf-Lorch erforderlichen Grundeigenthums 
im Wege der Zwangsenteigunng. Vom 28. Juni 1901. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- 
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446), 
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zweck der Erbauung des nach 
Art. 4 Ziff. 1 des Gesetzes vom 27. Mai 1899 (Reg. Blatt S. 329) herzustellenden zweiten 
Gleises auf der Bahnstrecke Schorndorf-Lorch diejenigen Grundstücke und Rechte an Grund- 
stücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben, die nach dem genehmigten allge- 
meinen Plan für das gedachte Unternehmen erforderlich sind. 
Nach diesem Plan wird das zweite Gleis auf der Strecke Schorndorf-Lorch links 
vom bestehenden Bahngleis geführt und es werden die Stationen Urbach, Plüderhausen 
und Waldhausen entsprechend vergrößert. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn-= 
verwaltung durch die Bauabtheilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen ver- 
treten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt. 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Bebenhausen, den 28. Juni 1901. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.
	        
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