Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Art. 6. 
Für die Erbauung weiterer Familienwohngebäude für Bedienstete der Verkehrsan-= 
stalten in Stuttgart werden als sechste Rate 300 000 ¾x bestimmt. 
Art. 7. 
Als Fonds zu Grunderwerbungen der Eisenbahnverwaltung für Rechnung noch nicht 
verabschiedeter Bauten (Art. 7 des Gesetzes vom 27. Mai 1899, Reg. Blatt S. 329) wird 
ein weiterer Betrag von 500 000 ¾ bestimmt. 
Art. 8. 
Für die Vermehrung des Fahrbetriebsmaterials der Staatseisenbahnen werden 
4 200 000 bestimmt. 
Art. 9. 
Für Zwecke der Post= und Telegraphenverwaltung und zwar zur Einführung des 
Doppelleitungssystems in Ortstelephonnetzen, welche mit einfachen Leitungen betrieben 
werden, und zur Herstellung von Telephonverbindungsleitungen nach außerwürttem- 
bergischen Orten werden für jedes der Etatsjahre 1901 und 1902 250 000 N zusammen 
500 000 ¾¾ bestimmt. 
Art. 10. 
Soweit für die in Art. 1, 2, 4 und 5 erwähnten Bauten Grunderwerbungen erfor- 
derlich werden, sind die Kaufschillinge für die Bauplätze der Gebäude, sowie für die Grund- 
flächen der Stationsanlagen wie bisher von der Grundstocksverwaltung zu bestreiten. 
Ebenso ist von der Grundstocksverwaltung die zu Grunderwerbungen nach Art. 7 
bestimmte Summe zu leisten. 
Aus verfügbaren Mitteln der Restverwaltung sind zu bestreiten: 
die vierte Rate für die Bahn Beilstein-Heilbronn nach Art. 2 Ziff. 1 
mit.w 00)dv00 000 + 
die vierte Rate für die Bahn Münsingen-Schelklingen nach Art. 2 
Ziff. 2 ni4 700 000 J 
die dritte Rate für die Bahn Frendenstadt- —*O- as Att. 2 
Ziff. 3mitt p90o0000
	        
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