Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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g. 37. 
Nach Beendigung des in 8. 26 oder des in den 88. 27 bis 36 geregelten Verfahrens 
über die erhobenen Entschädigungsansprüche hat das Oberamt die erwachsenen Akten der 
vorgesetzten Kreisregierung vorzulegen, welche über die erhobenen Ersatzansprüche entscheidet 
und zutreffendenfalls den Betrag der zu gewährenden Entschädigung festsetzt und dessen 
Vertheilung gemäß Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes vornimmt. Erstreckt sich die in Brand 
gerathene Waldfläche über mehrere Oberamtsbezirke, so haben die betheiligten Amtskörper- 
schaften nach dem Verhältniß der Größe ihres Antheils an der Fläche Ersatz zu leisten. 
In den Fällen des §. 26 Abs. 2 sowie dann, wenn gegen das Ergebniß der Ab- 
schätzung weder Seitens der Betheiligten noch Seitens des Oberamts oder des Forstamts 
Einwendungen erhoben worden sind, soll die Festsetzung der Entschädigung nicht ohne 
zwingenden Grund von der Vereinbarung, beziehungsweise dem Ergebniß der Abschätzung 
abweichen. Im Uebrigen ist die Kreisregierung nicht gehindert, weitere Erhebungen an- 
zustellen und, soweit sie dies in besonderen Ausnahmefällen für erforderlich hält, auch von 
sich aus eine Abschätzung, nach Umständen unter Zuziehung anderer als der in dem Ver- 
fahren vor dem Oberamt thätig gewesenen Schätzer, anzuordnen. Auf thunlichste Kosten- 
ersparniß ist auch hiebei Bedacht zu nehmen. 
S. 38. 
Die Verfügung der Kreisregierung, durch welche über die erhobenen Entschädigungs- 
ansprüche entschieden und zutreffendenfalls der Betrag der Entschädigung und die Ersatz- 
leistung festgesetzt wird, ist den Betheiligten oder deren Bevollmächtigten urkundlich zu 
eröffnen. Gegen dieselbe steht dem Entschädigungsberechtigten und, wenn und soweit es sich 
nicht um die Abweisung eines Entschädigungsanspruchs handelt, auch der Amtsversammlung 
beziehungsweise dem Amtsversammlungsausschuß jeder der betheiligten Amtskörperschaften 
die Beschwerde an das Ministerium des Innern und gegen dessen Entscheidung die Rechts- 
beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu (Art. 12 Abs. 3). 
S. 39. 
Ueber die Höhe und die Vertheilung (Art. 12 Abs. 4) der durch die Ermittlung der 
Entschädigungen verursachten Kosten entscheidet diejenige Behörde, bei deren Verfahren 
solche Kosten entstanden sind. Soweit es sich um Kosten des vom Oberamt veranlaßten 
Ermittlungsverfahrens (8§. 26, 27 bis 36) handelt, entscheidet die dem betreffenden
	        
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