Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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und endlich auf den Lokalbahnen: Vorki wielkie —Grzymalw, Gleisdorf— Weiz, Lemberg — 
Belzec, (Tomaszôw), Vöcklabruck—Kammer-Wels (Haiding) —Aschach, Wels—Unterrohr, Cilli 
— Wöllan, Liesing—Kaltenleutgeben und Radkersburg—Luttenberg zum normalen Gepäcktarif 
unter Gewährung von 25 kg Freigewicht; 
4) auf den im Gebiete der ungarischen Krone gelegenen Bahnen und Linien nach Maßgabe der 
Lokaltarife dieser Bahnen, beziehungsweise dieser Linien. 
Zur Erlangung dieser Begünstigungen haben sich die Handlungsreisenden mit Legitimations= 
und Identitäts-Karten auszuweisen, die von einer der hiezu ermächtigten Behörden, beziehungsweise 
Stellen ausgefertigt sein müssen. 
Die Legitimationskarten müssen den Namen des Reisenden und dessen Firma, Anzahl und Inhalt 
der mitgeführten Koffer, den Stempel und die Unterschrift der ausfertigenden Behörde, beziehungsweise 
Stelle, die Unterschrift des Inhabers, sowie die Zeichnung der Firma enthalten, in deren Diensten 
der Reisende steht. 
Die Legitimationskarten werden nur auf die Dauer eines Kalenderjahres ausgefertigt, verlieren 
somit stets mit dem 31. Dezember des Ausstellungsjahres ihre Gültigkeit. 
Die Identitäts-Karten haben den Namen des Reisenden, dessen Unterschrift, sowie den Stempel 
und die Unterschrift der ausfertigenden Behörde, beziehungsweise Stelle zu enthalten und sind mit 
der Photographie des Inhabers (Visitkartenformat) zu versehen. 
Die Identitäts= wie auch die Legitimationskarten sind von den zur Ausfertigung derselben 
berufenen Behörden oder Stellen nach dem beigedruckten Muster aufzulegen. Diese Behörden und 
Stellen werden dringend eingeladen, um eine mißbräuchliche Benützung der Legitimations-Karten hint- 
anzuhalten, bei Ausfertigung derselben mit größter Rigorosität vorzugehen und über deren Ausgabe 
ein Verzeichniß zu führen. 
Die Legitimations-Karten dürfen ausgegeben werden: 
1. an die Inhaber protokollirter Geschäfte und deren eigene Angestellten, 
2. „ „ „ nichtprotokollirter Geschäfte und deren eigene Angestellten, 
3. „ Handels-Agenten, welche ihre Geschäfte persönlich besorgen, 
insoferne der Sitz der betreffenden Firma sich im Amtsbezirke der zur Ausfertigung der Legitimations-= 
Karten befugten Behörde befindet. 
Dagegen dürfen Legitimations-Karten nicht ausgegeben werden an die Gehilfen der Handels- 
Agenten. 
An Handlungsreisende und stabile Agenten, welche für mehrere Gewerbetreibende Bestellungen 
suchen, werden solche Legitimations-Karten nur gegen Vorlage ihres Gewerbescheines ausgefertigt. 
Im Falle des Verlustes kann eine neue Identitäts= oder Legitimations-Karte ausgefertigt werden.
	        
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