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Muster-Formulare der Legitimations-Karten.
Vorderseite.
Ohne Identitäts-Karte ungültig!
(Firmaaufdruck, bezw. Stampiglie der ausgebenden Behörde.)
Tegitimations-Karte.)
Es wird hiemit bestätigt, daß Herr
Neisender der Firnmne
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ist, und als solcher in die Lage kommt, Reisen unter Mitnahme von Stück
Musterkoffern mit Inhalt zzizu unternehmen. 5
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Zeichnung der Firma: Stempel und Unterschrift der
.. ausfertigenden Behörde:
Unterschrift des Inhabers:
Die Legitimations-Rarten werden jährlich erneuert, gelten somit nur für das auf denselben rsichtlich gemachte Kalenderjahr.
Rückseite.
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3.
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Die Anwendung der von österreichischen, ungarischen und bosnisch-herzegovinischen Bahn-
verwaltungen für die Beförderung von Musterkoffern tarifmäßig eingeräumten Begünstigung ist
die Erfüllung nachstehender Bedingungen geknüpft:
Bei der Aufgabe sind die Legitimations-, die Identitäts-Karte und die Fahrlegitimation vor-
zuweisen und hat zur Konstatirung der Identität des Besitzers derselbe über Verlangen die
Namensfertigung zu leisten.
Die Bahnanstalt behält sich das Recht vor, den Inhalt der Musterkoffer zu prüfen. Die
Muster müssen als solche erkennbar sein. Colli, welche Verkaufsobjekte oder sonstige Gepäcks-
stücke enthalten, sind von der Anwendung der ermäßigten Gepäckstaxe ausgeschlossen. Diese
sind daher bei der Aufgabe besonders zu deklariren.
Auf jedem Musterkoffer muß die Firma, in deren Auftrage die Reise unternommen wird,
dauerhaft kenntlich gemacht sein.
Der Reisende muß den Zug benützen, für welchen die Koffer aufgegeben werden. Innerhalb
einer Stunde nach Ankunft des Zuges in der Bestimmungsstation ist die Legitimations-Karte
vorzuweisen, um das Gepäck ausgefolgt zu erhalten, oder den Gepäcksschein mit dem Ver-
merke des erfolgten Vorweises versehen zu lassen, widrigenfalls die Gebührendifferenz zwischen.
dem normalen und ermäßigten Tarifsatze im Nachzahlungswege eingehoben wird.
Jeder Wechsel in der Person des Reisenden ist Seitens der in der Legitimations-Karte genannten
Firma der zur Ausstellung der Legitimations-Karte berufenen Behörde sofort anzuzeigen.
egitimations-Karten, die infolge Ablaufes der Gültigkeitsdauer, infolge Wechsels in der
Person des Reisenden oder aus sonstigen Gründen ungültig geworden sind, müssen Seitens der
Firma, zu deren Gunsten diese Legitimations-Karten ausgefertigt wurden, ehestens jener
Behörde zurückgestellt werden, welche dieselbe ausgefertigt hat.
Die in der Legitimations-Karte genannte Firma haftet für jeden Mißbrauch der Begünstigung
Seitens ihrer Organe. Jeder Mißbrauch, wozu auch der Verkauf mitgeführter Musterwaaren
gerechnet wird, hat vorbehaltlich der strafrechtlichen Verfolgung oder sonstigen Inanspruch-
nahme des Schuldtragenden für die in der Legitimations-Karte genannte Firma die dauernde
Entziehung der Begünstigung unnachsichtlich zur Folge.