Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Von jeder derartigen Entscheidung ist durch den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission, in 
deren Bezirke sich ein solcher Militärpflichtiger zur Aushebung gestellt hat, dem Civilvorsitzenden 
der Ersatzkommission, in deren Bezirke der in Rede stehende Militärpflichtige gestellungspflichtig 
ist, bezw. in deren Bezirk er sich zur Musterung gestellt hat, sofern seine Ueberweisung nicht 
mittlerweile an einen anderen Bezirk erfolgt ist, sofort Mittheilung zu machen (§. 49,2). 
Kann eine endgültige Entscheidung nicht getroffen werden, so wird ein solcher Militär- 
pflichtiger vorläufig zurückgestellt. 
Die Militärpflichtigen werden der Ober-Ersatzkommission in der Reihenfolge vorgestellt, in welcher 
sie in den Vorstellungslisten oder deren Beilagen stehen. 
Die Aufrechterhaltung dieser Reihenfolge ist Sache der ständigen Mitglieder der Ersatz- 
kommission. 
Ueber Militärpflichtige, welche ohne Entschuldigung im Aushebungstermine gar nicht oder nicht 
pünktlich erschienen sind, wird nach Maßgabe des §. 66, entschieden. 
Bei hinreichender Entschuldigung werden sie entweder von den ständigen Mitgliedern der 
Ersatzkommission bis zum nächsten Jahre zurückgestellt (§ 36,), oder es wird die vorläufige 
Entscheidung der Ersatzkommission bestätigt, nachdem erforderlichen Falles noch eine besondere 
ärztliche Untersuchung durch den Bezirkskommandeur veranlaßt ist. 
S. 73. 
Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission. 
. sie Gutscheidungen der Ober-Ersatzkommission erfolgen nach den im Abschnitte IV enthaltenen 
rundsätzen. 
Die Ober-Ersatzkommission bezeichnet diejenigen gemäß §. 40, 2 à der Ersatzreserve über- 
wiesenen Mannschaften, deren Heranziehung zu Uebungen im Frieden bürgerlicher Verhältnisse 
wegen unthunlich ist (siehe S. 117, u0). 
Die getroffene Entscheidung wird in die Vorstellungsliste sogleich eingetragen. 
Von einer Entkleidung Militärpflichtiger darf der Militärvorsitzende im Allgemeinen absehen 
lassen, wenn es sich um Leute mit auffallendem Mindermaß, augenscheinlichen Gebrechen und 
Fehlern der Augen und Ohren handelt, welche die dauernde Untauglichkeit der Militärpflichtigen 
zum Dienste im Heere, im Landsturm und in der Marine (§. 38) ohne Weiteres bedingen. 
Körperliche Fehler, die in den Vorstellungslisten noch nicht vermerkt sind, werden unter 
„Bemerkungen“ nachgetragen. 
Uebertragungen von Namen aus einer Vorstellungsliste in die andere finden, wenn auch die 
—“ der Ober-Ersatzkommission von dem Vorschlage der Ersatzkommission abweicht, nicht 
att. 
a) Die Ausschließungs-, Ausmusterungs= und Landsturmscheine werden — soweit sie vorbereitet 
sind — im Aushebungstermine von den ständigen Mitgliedern der Ober-Ersatzkommission 
unterzeichnet. 
b) Die Ersatzreservepässe und Marine-Ersatzreservepässe werden vom Bezirkskommando unter- 
stempelt und im Aushebungstermine soweit thunlich ausgehändigt. Daneben hat eine ein- 
gehende Belehrung sämmtlicher Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten über ihre 
demnächstigen Melde= 2c. Pflichten, die zuständige Kontrolstelle 2c. durch den Bezirkskomman- 
deur stattzufinden. 
c) Die Ersatzreservepässe für die „Ueberzähligen“ sind so zeitig auszufertigen, daß sie den Betreffen- 
den bei ihrer Ueberweisung zur Ersatzreserve sofort ausgehändigt werden können.
	        
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