Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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gelegten Hilfsliste (5. 57, ) geführt und der Ersatzkommission des Geburtsorts behufs Kontrole 
in den Grundlisten mitgetheilt. 
Eine Aufnahme des zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten in die Grundlisten der 
erstgenannten Ersatzkommission findet nur statt, sofern dieselbe gleichzeitig die des Geburtsorts 
des Berechtigten ist. 
8. Wer den Zeitraum der ihm gewährten Zurückstellung verstreichen läßt, ohne sich zum Dienst- 
antritte zu melden, oder nach Annahme zum Dienste sich rechtzeitig zum Dienstantritte zu stellen, 
verliert die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste. Letztere darf nur ausnahmsweise 
durch die Ersatzbehörde dritter Instanz, welche der unter Ziffer Cc bezeichneten Ersatzkommission 
vorgesetzt ist, bezw., falls die Berechtigung durch das Befähigungszeugniß zum Seesteuermann 
nachgewiesen war, durch den zuständigen?) Marinestations-Chef wieder verliehen werden. 
Sofern die Berechtigung nicht wieder verliehen wird, führt dieselbe Behörde die Einstellung 
zu zwei-, bezw. dreijährigem aktiven Dienste bei dem nächsten Rekruten-Einstellungstermine herbei. 
Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts sind in diesem Falle nur zu einer 
einjährigen aktiven Dienstzeit heranzuziehen. Das Gleiche gilt für die Volksschullehrer, welche 
aus Mangel an Mitteln von dem erworbenen Berechtigungsscheine zum einjährig-freiwilligen 
Dienste später keinen Gebrauch machen können. 
Die bewilligte Zurückstellung erlischt bei früherer Meldung und Annahme mit dem Tage, 
zu welchem die Stellung zum Diensteintritt angeordnet wird.) 
Ueber das Erlöschen der bewilligten Zurückstellung bei Eintritt einer Mobilmachung siehe 
. 29, 8. 
9. —* einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigte, welche nach Ertheilung dieser Berechtigung wegen 
strafbarer Handlungen verurtheilt werden, die, wenn sie während ihrer aktiven Dienstzeit begangen, 
ihre Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zur Folge gehabt haben würden, ver- 
lieren durch Entscheidung der Ersatzbehörde dritter Instanz die Berechtigung zum einjährig-frei- 
willigen Dienste (§§. 8,2 und 94,). 
Die Ersatzbehörde dritter Instanz ist befugt, selbst wenn eine Verurtheilung wegen straf- 
barer Handlungen nicht stattgefunden hat, den zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten, 
welche die nöthige moralische Qualifikation für den freiwilligen Eintritt nicht mehr besitzen 
(W. G. S. 10), die Berechtigung zu entziehen. 
Bei Seesteuerleuten und bei den in die Marine eingestellten Berechtigten tritt hierbei der 
zuständige (§. 93, 5 Abs. 1) Marinestations-Chef an die Stelle des kommandirenden Generals 
des Armeekorps (§. 2, ). 
10. Werden zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigte reklamirt, so erfolgt die Entscheidung nach 
den allgemein gültigen Grundsätzen (§§. 32 und 33). 
S. 94. 
Meldung Einjährig-Freiwilliger zum Diensteintritte. 
1. Der Diensteintritt Einjährig-Freiwilliger findet alljährlich bei sämmtlichen Waffengattungen 
am 1. Oktober, sowie bei einzelnen durch die Generalkommandos zu bestimmenden Infanterie- 
Truppentheilen (Bataillonen) am 1. April statt. 
Ausnahmen hiervon können nur durch die Generalkommandos verfügt werden. 
*) Für die Zuständigkeit ist Anlage 12 der Marineordnung maßgebend. 
**) Siehe Anmerkung “) zu §. 91, 4 (Seite 72). Mit Wiederabstandnahme von der Einstellung tritt die 
Zurückstellung ohne Weiteres wieder in Kraft. 
  
  
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