Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Der Diensteintritt von Militärapothekern kann, sofern Stellen offen sind, jederzeit durch 
Vermittelung des Korps-Generalarztes erfolgen. 
Der Diensteintritt der Einzährig-Freiwilligen bei der Marine erfolgt nach den in der 
Marineordnung enthaltenen Bestimmungen. 
2. Die Meldung zum einjährig-freiwilligen Dienste kann zu den unter Ziffer 1 genannten Zeiten 
und im Laufe des den einzelnen Terminen vorangehenden Vierteljahrs erfolgen. 
Bei der Meldung ist der Berechtigungsschein und ein obrigkeitliches Zeugniß über die 
sittliche Führung seit Ertheilung der Berechtigung vorzuzeigen.“) 
3. Der Kommandeur des Truppentheils veranlaßt die ärztliche Untersuchung des sich Meldenden, 
sowie bei vorhandener Tauglichkeit und moralischer Würdigkeit (§. 93, 9) seine Einstellung unter 
Berücksichtigung der bestimmten Termine. 
In größeren Garnisonen erfolgt nach Anordnung des Generalkommandos die Vertheilung 
der Freiwilligen auf die Truppentheile der gewählten Waffengattung durch die denselben vor- 
gesetzte Militärbehörde. 
Die Truppen der Feldartillerie und des Trains sind in Orten, wo außerdem Truppen zu 
Fuß garnisoniren, zur Annahme Einjährig-Freiwilliger nur insoweit verpflichtet, als die Zahl 
von vier Einjährig-Freiwilligen bei jeder Batterie und Kompagnie nicht überschritten wird. 
G. v. 6. 5. 80. Art. II. S. 14. 
4. Kann die Einstellung erst später erfolgen, so wird der Freiwillige angenommen und ihm die 
Annahme auf dem Berechtigungsscheine bescheinigt.) 
Im Uebrigen siehe Ziffer 13 und §. 93, s. 
5. Wird der sich meldende Freiwillige trotz zulässig geringster Anforderungen an seine Körper- 
beschaffenheit für untauglich erachtet, so wird er vom Kommandeur des Truppentheils, bei welchem 
er sich gemeldet hat, abgewiesen und gemäß Ziffer 6 und 7 belehrt. 
6. Ist der Freiwillige nur für die von ihm gewählte Waffengattung““) untauglich, so wird dies 
unter Angabe des Grundes vom Truppentheil auf dem Berechtigungsscheine vermerkt, und darf 
der Freiwillige sich, wenn er die Mittel hierzu hat, bei einem Truppentheile derjenigen Waffen- 
gattung melden, für welche er nach Ausweis der Gründe seiner Abweisung tauglich erscheint. 
Ein Grund zur Abweisung darf in diesem Falle nicht darin gefunden werden, daß die 
unter Ziffer 1 genannten Termine bis zu 14 Tagen überschritten sind. 
Wird er auch bei diesem Truppentheile wegen Untauglichkeit abgewiesen, so verfährt er 
nach Ziffer 7 a. 
7. a) Die von den Truppentheilen als untauglich abgewiesenen Freiwilligen melden sich innerhalb 
vier Wochen bei dem GCivilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Aufenthaltsorts. Dieser 
& . zur Vorstellung vor der Ober-Ersatzkommission beim Aushebungsgeschäfte 
9 ° 190. 1 
*) Zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigte, welche bis zum Zeitpunkte der Meldung eine Lehr- 
anstalt besuchen, können an Stelle eines obrigkeitlichen Zeugnisses ein von dem Direktor u. s. w. der Lehranstalt 
ausgestelltes vorzeigen. 
*“) Gesuchen um Wiederabstandnahme von der Einstellung darf Seitens der Truppen-(Marine-theile 
entsprochen werden, sofern dem zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten ein über den Zeitpunkt der in 
Aussicht genommenen Einstellung hinausreichender Ausstand (Zurückstellung) ertheilt war (§. 93, 3 bezw. 7) oder 
in glaubhafter Weise der Nachweis geführt wird, daß der Betreffende bei einem anderen Truppen-(Marine-theile 
einzutreten beabsichtigt. 
) Im Sinne dieser Bestimmung ist die schwere Kavallerie einerseits und die leichte Kavallerie anderer- 
seits als je eine besondere Waffengattung anzusehen. 
· Sofern der Freiwillige noch weiteren Ausstand besitzt und sich vor Ablauf desselben noch einmal bei 
einem Truppen-(Marine= theile zum Dienstantritte zu melden wünscht, darf auf seinen Antrag die endgültige 
 
	        
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