Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Wird  die  Berechtigung  entzogen,  so  ist  zugleich  über  die  (eventuell  sofortige)  Einstellung
zum  zwei=  bezw.  dreijährigen  Dienste  Bestimmung  zu  treffen.)

a)  Vom  Diensteintritt  Einjährig-Freiwilliger,  welche  nach  den  Bestimmungen  des  §.  93  von  der
Aushebung  zurückgestellt  worden  sind,  ist  Seitens  des  Truppentheils  u.  s.  w.  der  Civilvorsitzende
  derjenigen  Ersatzkommission  zu  benachrichtigen,  welche  die  Zurückstellung  verfügt  hat.

b)  War  eine  Zurückstellung  noch  nicht  erfolgt,  so  ist  der  Civilvorsitzende  der  Ersatzkommission
des  bisherigen  Aufenthaltsorts  des  Freiwilligen  von  der  Einstellung  des  letzteren  in  Kenntniß
zu  setzen.

)  Die  Benachrichtigung  erfolgt  durch  Uebersendung  des  Berechtigungsscheins,  auf  dessen  Rückseite
  in  jedem  einzelnen  Falle  der  Einstellungstag  zu  vermerken  ist.  Der  Vermerk  ist  handschriftlich
  zu  vollziehen  und  mit  dem  Stempel  zu  versehen.

d)  Die  unter  a  und  b  bezeichneten  Civilvorsitzenden  ihrerseits  haben  dem  Civilvorsitzenden  der
Ersatzkommission  des  Geburtsorts  behufs  Berichtigung  der  Grundlisten  entsprechende  Mittheilung
  zu  machen,  nachdem  die  Streichung  der  unter  a  genannten  Freiwilligen  in  der  nach
§.  93,  7  geführten  Hilfsliste  bewirkt  ist.

Wird  ein  Truppentheil,  in  welchem  ein  Einjährig-Freiwilliger  dient,  in  Friedenszeiten  in  einen

anderen  Standort  verlegt,  so  wird  der  Freiwillige  auf  seinen  Wunsch  zu  einem  in  dem  Standort

oder  in  der  Nähe  desselben  verbleibenden  Truppentheile  versetzt.

Einem  bei  den  Truppen  zu  Fuß  zum  Dienst  eingestellten  Freiwilligen,  welchem  die  Mittel  zu

seinem  Unterhalte  fehlen,  darf  ausnahmsweise  durch  das  Generalkommando  die  Geld=  und  Brotverpflegung

  und  unter  besonderen  Umständen  auch  Bekleidung,  Ausrüstung  und  Quartier  unter

Anrechnung  auf  den  Etat  des  Truppentheils  gewährt  werden.

Hat  ein  zum  Dienste  Angenommener  (Ziffer  4)  sich  zum  Diensteintritte  nicht  gestellt  (93,  ),  so

ist  dem  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission,  durch  welche  die  Zurückstellung  verfügt  war,  bezw.

dem  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  des  Aufenthaltsorts,  sofern  eine  Zurückstellung  noch  nicht
eingetreten,  alsbald  durch  den  Truppen-(Marine-theil  Anzeige  zu  machen.

Abschnitt  XV.
Ersatzgeschäft  im  Kriege.
§.  95.
Organisation  des  Ersatzwesens.

Nach  Eintritt  einer  Mobilmachung  treten  an  die  Stelle  des  Generalkommandos  und  der  Infanterie-Brigadekommandos
  die  gleichnamigen  stellvertretenden  Behörden  mit  gleichen  Befugnissen.

Das  Aushebungsgeschäft  wird  mit  dem  Musterungsgeschäfte  vereinigt.  Besondere  Schiffermusterungen

  finden  nicht  statt,  jedoch  können  die  Mannschaften  der  seemännischen  und  halbseemännischen
  Bevölkerung,  welche  von  Reisen  zurückkehren,  zu  jeder  Zeit  außerterminlich  gemustert
  werden.

mDie  Ersatzbehörden  dritter  Instanz  setzen  in  denjenigen  Bezirken,  in  welchen  das  Ersatzgeschäft

in  der  verfügbaren  Zeit  nicht  erledigt  werden  kann,  soweit  erforderlich,  neben  den  Ersatzkommissionen
  Hilfs-Ersatzkommissionen  mit  den  gleichen  Befugnissen  und  gleicher  Verantwortung  ein.

Die  Auswahl  der  Mitglieder  der  Hilfs-Ersatzkommissionen,  sowie  die  Bezeichnung  der  den
letzteren  zuzuweisenden  Bezirke  u.  s.  w.  ist  im  Frieden  vorzubereiten.

 

*)  In  Württemberg  entscheidet  hierüber  der  Ober-Rekrutirungsrath.