Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Abschnitt XVI. 
Landsturm. 
8. 100. 
Allgemeines. 
1. Ueber Landsturmpflicht und Aufruf des Landsturms siehe 8. 20. 
2. Nachdem der Aufruf ergangen ist, finden auf die von demselben betroffenen Landsturmpflichtigen 
die für die Landwehr (Seewehr) geltenden Vorschriften Anwendung. Insbesondere sind die 
Aufgerufenen den Militär-Strafgesetzen und der Disziplinar-Strafordnung unterworfen. 
Ges. v. 11. 2. 88 Art. II. S. 26. 
3. a) Die vom Aufrufe betroffenen Landsturmpflichtigen, welche sich im Ausland aufhalten, haben 
in das Inland zurückzukehren, sofern sie hiervon nicht ausdrücklich befreit waren. 
b) Landsturmpflichtige, welche durch Konsulatsbescheinigungen nachweisen, daß sie in einem außer- 
europäischen Lande eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbe- 
treibender u. s. w. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas 
von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden. 
Ges. v. 11. 2.88 Art. II. S. 28. 
Den Konsulatsbescheinigungen stehen Bescheinigungen der Gouvernements, Landeshaupt- 
mannschaften und Bezirksämter in den deutschen Schutzgebieten gleich. 
J) Derartige Gesuche sind an den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission desjenigen Aushebungs- 
bezirkes zu richten, in welchem die Gesuchsteller zum Landsturm überwiesen bezw. zum Land- 
sturm übergetreten sind. Die Gesuche unterliegen der Entscheidung der Ersatzkommission. 
Die Entscheidung ist eine endgültige. 
d) Nach Erlaß des Aufrufs sind derartige Gesuche unzulässig. 
4. Landsturmpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben, dürfen im Frieden 
durch die Ober-Ersatzkommissionen vom Dienste im Landsturm ausgemustert werden, ohne daß 
ihr persönliches Erscheinen vor derselben erforderlich ist, wenn sie durch ein glaubhaftes ärztliches 
Zeugniß (§. 42, 2) nachweisen, daß sie dauernd untauglich sind. 
Derartige Gesuche sind an den Civilvorsitzenden der unter Ziffer 3c bezeichneten Ersatz- 
kommission zu richten. Die durch denselben herbeizuführende Entscheidung der Ober-Ersatzkom- 
mission ist eine endgültige, sie wird in den Militärpapieren vermerkt oder in besonderer Beschei- 
nigung ertheilt. 
S. 101 
8Ö. 6 
Ausgebildete und unausgebildete Landsturmpflichtige. 
1. Die ausgebildeten Landsturmpflichtigen, d. h. solche, welche aus der Landwehr (Seewehr) 
zweiten Aufgebots zum Landsturm übertraten, werden nach erfolgtem Aufruf ohne Mitwirkung 
der Ersatzbehörden unmittelbar zum aktiven Dienste einberufen. 
Im Uebrigen siehe Abschnitt XX. 
2. Die unausgebildeten Landsturmpflichtigen, d. h. solche des Landsturms ersten Aufgebots, und 
diejenigen des zweiten Aufgebots, welche aus dem Landsturm ersten Aufgebots übertraten, sind 
vor der Einberufung zum aktiven Dienste der Musterung und Aushebung unterworfen. 
Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts beziehen sich nur auf diese. 
3. Erstreckt sich der Aufruf des Landsturms auch auf Militärpflichtige, so erfolgt deren Musterung 
und Aushebung dennoch stets im Wege des gewöhnlichen Ersatzgeschäfts im Kriege nach §. 97.
	        
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