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8. Die Gerichte haben — soweit diese Obliegenheiten nicht besonderen Beamten (Staats= oder Amts-
anwälten) übertragen sind — die hinsichtlich der Kontrole erforderlichen Mittheilungen (§§. 108,,
und 111, 19) den Ersatz= oder Landwehrbehörden unaufgefordert zugehen zu lassen.
Abschnitt XVIII.
Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Dienstpflicht.
S§. 107.
Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Militärpflicht.
1. Wehrpflichtigen, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden, dürfen Auslandspässe
für eine über den Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter hinausliegende Zeit nur insoweit ertheilt
werden, als sie eine Bescheinigung des Civilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Gestellungs-
orts darüber beibringen, daß ihrer Abwesenheit für die beabsichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse
nicht entgegenstehen.
2. Die Zulässigkeit der Anmusterung solcher Personen durch die Seemannsämter ist von der Bei-
bringung einer gleichen Bescheinigung abhängig.
8. 108.
Erfüllung der Militärpflicht.
1. Zur Kontrole über Erfüllung der Militärpflicht (§. 22) dienen die im ersten Theile vorgeschriebenen
Scheine (Muster 1 bis 5, 11, 12, 15 bis 17).
Die Ertheilung dieser Scheine im Original erfolgt kostenfrei. Für Ausfertigung von
Duplikaten werden 50 Pfennig Schreibgebühr entrichtet.
Anträge auf Ausfertigung von Duplikaten — ausschließlich der Ersatzreservepässe, Marine=
Ersatzreservepässe, Nekrutenurlaubspässe und Freiwilligenannahmescheine — werden an den Civilvor-
sitzenden der Ersatzkommission des Aufenthaltsorts gerichtet. Anträge auf Ausfertigung von Duplikaten
der vorstehend ausgenommenen Militärpapiere sind an die Kontrolstelle zu richten (s. 112, J.
Die Ausfertigung des Duplikats darf nur von der Behörde erfolgen, welche das Original
ertheilt hat. Diese Behörde erhebt auch die Schreibgebühren. ·
Wer sich über die Erfüllung der Militärpflicht nicht ausweisen kann, wird zur sofortigen An-
meldung zur Rekrutirungsstammrolle veranlaßt.
3. Heimathsscheine, Auslandspässe und sonstige Reisepapiere sind Militärpflichtigen nur für die
Dauer der ihnen bewilligten Zurückstellung (§. 29) zu gewähren.
1. Anmusterungen Militärpflichtiger durch die Seemannsämter dürfen nur für die Dauer der ihnen
bewilligten Zurückstellung (8§§. 29 und 33, D stattfinden.
Von der Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen Militärpflichtige sowie von jeder
Verurtheilung Militärpflichtiger ist dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Aushebungs-
bezirkes möglichst bald Kenntniß zu geben") (5. 106, 5).
1
S’
*.) Ist der Militärpflichtige inzwischen zu den Personen des Beurlaubtenstandes übergetreten, so hat die
Abgabe der Mittheilung an das zuständige Bezirkskommando zu erfolgen.