Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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b) vorläufig (§. 128, 5) die übrigen im Eisenbahndienst angestellten Beamten und ständigen 
Arbeiter. 
Ueber das Verfahren siehe §. 128. 
Auf Beamte und ständige Arbeiter mit Dampf betriebener Schmalspurbahnen bezieht 
sich diese Bestimmung im Allgemeinen nicht. Dieselben werden zur Sicherstellung des Betriebs 
während der ersten 7 Tage nach Ausspruch der Mobilmachung auf Antrag der Bahnverwal= 
tungen bei den Bezirkskommandos von der Einberufung befreit, demnächst aber zum Waffen- 
dienste herangezogen. Unter besonderen Verhältnissen darf jedoch in Betreff Zurückstellung vom 
Waffendienste die Gleichstellung dieser Beamten u. s. w. mit denen der normalspurigen Eisen- 
bahnen erfolgen. Bezügliche Anträge werden an das Reichs-Eisenbahn-Amt gerichtet und von 
diesem im Einvernehmen mit dem Chef des Generalstabs der Armee entschieden. 
1. Die Schutzmannschaften?) sind gleich den Mannschaften der Gendarmerie von der Einberufung 
zu den Truppen befreit. 
5. Die Unabkömmlichkeit von Civilbeamten anderer Dienstklassen kann nur durch die vorgesetzte 
Ministerialbehörde "*) bescheinigt werden. 
6. Die bei den Staatsgestüten sowie bei den Landesgestüten und bei den Zuchthengstdepots in 
Elsaß-Lothringen angestellten Wärter können auf begründeten Antrag des Gestütsvorstehers für 
den Mobilmachungsfall von der Einberufung vorläufig befreit werden. 
Von der Einberufung von Gestütswärtern, welche sich mit den Landbeschälern auf Stationen 
befinden, ist während der Dauer dieser Stationirung abzusehen. 
7. Freiwilliger Eintritt unabkömmlich erklärter Beamten darf nur mit Genehmigung des Chefs 
ihrer vorgesetzten Dienstbehörde stattfinden. 
8. Sobald die älteste Jahresklasse der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots bezw. des Landsturms 
einberufen, erlischt jedes Anrecht auf Zurückstellung. 
S. 126. 
Unabkömmlichkeitsverfahren. 
1. Diejenigen Civilbehörden, welche nach §. 125 zur Ertheilung von Unabkömmlichkeitsbescheinigungen 
berechtigt sind, theilen die Listen der unabkömmlichen Beamten (Unabkömmlichkeitslisten) zum 
1. Februar jedes Jahres sowie Nachtragslisten zum 1. September jedes Jahres, beide nach 2), 
Muster 20, den Provinzial-Generalkommandos T) mit, in deren Bezirke diese Beamten militärisch 4e 3 
kontrolirt werden. Soweit ausgebildete Landsturmpflichtige in Frage kommen, sind diese Listen, an 
den Provinzial-Generalkommandos“#) mitzutheilen, in deren Bezirke die Beamten ihren Wohnsitzt r 
haben; befindet sich der Wohnsitz im Auslande, so ist dasjenige Provinzial-Generalkommando , 
zuständig, in dessen Bezirke der Uebertritt zum Landsturm erfolgt ist. 2 * 
In beiden Listen ist der stattgehabte Abgang und Zugang zu erläutern. usn 
Außerterminliche Einreichungen von Unabkömmlichkeitslisten finden nur ausnahmsweise statt. 
*) Unter Schutzmannschaften im Sinne dieser Bestimmung werden nur diejenigen in den Staatshaus- 
halts-Etats als solche aufgeführten Beamten verstanden. Alle übrigen von der Kommune angestellten Polizei- 
diener — gleichviel ob sie Schutzmänner heißen — sind Kommunalbeamte und nach Ziffer 5 zu behandeln. 
))0Das Reichsbank-Direktorium ist im Verhältniß zu den ihm unterstellten Beamten als Ministerial- 
behörde im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. 
ch Wi 126 findet auf das Eisenbahnpersonal keine Anwendung; die Zurückstellung des Letzteren erfolgt 
nach §. 128. 
1) In Württemberg dem Kriegsministerium. 
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