Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Muster 3. 
WW. der Vorstellungslisttee. 
für 19 
Der. (Stand und Gewerbbe 
geborenann ---- 
.......................................... (Kreis,Regierungsbezirk,.-»-»................ 
wird hiermit dem Landsturm ersten Aufgebots zum 
Die Landsturmpflichtigen unterliegen in Friedenszeiten keiner mili— 
Ergänzung des Heeres und der Marine herangezogen werden. 
Die Einziehung erfolgt alsdann in der Regel nach Jahresklassen. 
Landwehr bezw. Seewehr geltenden Vorschriften, insbesondere sind dieselben 
selben melden sich sofort oder zu der in der öffentlichen Bekanntmachung 
an. Landsturmpflichtige, welche sich im Ausland aufhalten, haben sich beim 
dem Ciovilvorsitzenden zu melden, dessen Bezirk sie bei der Rückkehr nach 
welche der Landsturm ausgelöst wird, hört die Pflicht zum Diensteintritt für 
Dienste einberufen, auf. 
Landsturmpflichtige, welche durch Konsulatsbescheinigungen nachweisen, 
Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender u. s. w. erworben haben, können 
des Aufrufs des Landsturms befreit werden. Bezügliche Gesuche sind an 
richten, in welchem die Gesuchsteller dem Landsturm überwiesen sind. Die 
sind derartige Gesuche unzulässig. 
Mit dem 81. März desjenigen Kalenderjahrs, in welchem das neun- 
sturm zweiten Aufgebots. Die Landsturmpflicht im zweiten Aufgebot erlischt 
besonderen Verfügung bedarf. 
Dieser Schein dient Inhaber allen Militär= und Civilbehörden gegen- 
——————————————————— 
Der Militärvorsitzende. 
Stem- 
  
Original kostenfrei. 
  
  
 
	        
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