193
7. Mannschaften, welche zur Disposition der Truppen= oder Marinetheile beurlaubt sind, dürfen
ohne besondere Genehmigung des zuständigen Bezirkskommandos weder als Schiffer noch als
Schiffsleute zur Anmusterung zugelassen werden (§. 111, 16 der Wehrordnung).
8. Die Seemannsämter im Inlande haben den unter 5 und 7 genannten Mannschaften eine Be- .
scheinigung über den Tag der Abmusterung nach anliegendem Muster b auszustellen, auch die-1. Ver ;
selben anzuweisen, daß sie sich spätestens innerhalb vierzehn Tage, für den Fall einer Mobil- *
machung innerhalb 48 Stunden, nach erfolgter Abmusterung unter Vorzeigung der Abmusterungs-
Bescheinigung bei der zuständigen Kontrolstelle zurückzumelden haben (§§. 111, 16 und 114,8
der Wehrordnung).
Befindet sich am Abmusterungsorte nicht die zuständige Kontrolstelle, wohl aber ein anderes
Hauptmeldeamt, Meldeamt oder ein anderer Bezirksfeldwebel, so kann die solchenfalls jedoch stets
persönlich zu erstattende Rückmeldung auch bei dieser Stelle erfolgen und wird von derselben
unmittelbar an die eigentlich zuständige Kontrolstelle weitergegeben.
Erfolgt nach der Abmusterung die sofortige Wiederanmusterung für dasselbe Schiff, so
kann die Meldung ganz unterbleiben; die gemäß Ziffer 5 und 6 von dem betreffenden See-
mannsamte zu machende Mittheilung hat jedoch ungesäumt zu erfolgen.
9. Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle Militärpflichtigen (siehe Ziffer 1) und
sämmtliche Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine, welche sich auf
See oder im Auslande befinden, so schnell als möglich in das Inland zurückzukehren und sich
bei der nächsten Kontrolstelle zu melden (§§. 29, 8 und 111,2 der Wehrordnung).
Soweit die Mannschaften dem Beurlaubtenstande der Marine angehören, kann die Anmel-
dung, statt bei der nächsten Kontrolstelle, bei den Marine-Stationskommandos zu Kiel oder
Wilhelmshaven oder bei der Werft zu Danzig erfolgen.
Die gleiche Verpflichtung zur sofortigen Rückkehr von See oder aus dem Auslande liegt,
sofern bei ausbrechendem Kriege durch Kaiserliche Verordnung der Landsturm ausfgerufen wird,
allen hiervon betroffenen Mannschaften ob (§. 100, 3 a der Wehrordnung).
Wer an der pünktlichen Rückkehr verhindert sein sollte, hat sich hierüber durch Konsulats-
oder sonstige zuverlässige Bescheinigungen auszuweisen, widrigenfalls er Strafe nach der Strenge
der Gesetze zu gewärtigen hat.
10. Da sich wehrpflichtige Deutsche über den Zeitpunkt des Eintritts in das militärpflichtige Alter
hinaus auf fremden Schiffen nur dann anmustern lassen dürfen, wenn sie durch eine Bescheini-
gung der zuständigen deutschen Behörde (Ersatzkommission oder Seemannsamt) darthun können,
daß der Uebernahme des betreffenden Schiffsdienstes von deutscher Seite kein Hinderniß ent-
gegensteht, so haben die Seemannsämter vor Ausstellung einer derartigen Bescheinigung stets
die Militärverhältnisse der Betreffenden einer sorgsamen Prüfung zu unterziehen; ingleichen ist
die erwähnte Bescheinigung stets mit einer genauen Personalbeschreibung des Inhabers zu versehen.
Die vorstehenden Bestimmungen sind von den Musterungsbehörden bei den Anmusterungen
auf das Genaueste zu beachten, und haben dieselben bei Ausfertigung der Musterrollen dafür Sorge
zu tragen, daß Personen über die Zeit hinaus, zu welcher sie gestellungspflichtig sind, oder für welche
sie Ausstandsbewilligung haben, zur Anmusterung nicht zugelassen werden.
Sofern der Schiffer, welcher die Musterung (Anmusterung, Abmusterung) der Schiffsmann=
schaft vornimmt, selbst dem Beurlaubtenstande angehört, finden die Festsetzungen der Ziffern 3, 5, 7
bis 10 auf denselben sinngemäße Anwendung. Im Besonderen ist durch das Seemannsamt von der
vorgenommenen Anmusterung dem Bezirkskommando, welches den Schiffer kontrolirt, Mittheilung zu
machen (Ziffer 5) bezw. dem Schiffer nach vorgenommener Abmusterung eine Bescheinigung und
Belehrung in sinngemäßer Anwendung der Ziffer 8 zu ertheilen.