Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

374 
Absatz bestimmten Umfang die Amtskörperschaft, im Uebrigen die Staatskasse. In dem 
bezeichneten Falle kann die Abstimmung im Umlauf erfolgen. Jedes Mitglied hat jedoch 
das Recht, die Anberaumung einer Sitzung zum Zweck der Berathung und Abstimmung 
zu verlangen. 
§. 22. 
Entscheidung über die Kosten. 
Ueber die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist mit Ausnahme des in §. 15 
Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Falls auch ohne Antrag Entscheidung zu treffen. 
Wird ein Schiedsspruch gefällt, so hat sich derselbe zugleich auf die Kosten des 
schiedsgerichtlichen Verfahrens zu erstrecken. 
Wird ein Schiedsspruch nicht gefällt, so ist über die Kosten für sich zu entscheiden. 
Hiebei finden die Bestimmungen in den nachstehenden Absätzen Anwendung. 
Ist das Schiedsgericht versammelt, so trifft dieses die Entscheidung. Eine Anfecht- 
ung der Cntscheidung findet nicht statt. 
Ist das Schiedsgericht nicht versammelt, so entscheidet der Vorsitzende. Gegen dessen 
Entscheidung ist innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde an die Kreis- 
regierung zulässig, welche endgültig entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb der Frist 
bei dem Schiedsgerichtsvorsitzenden oder bei der Kreisregierung schriftlich einzureichen. 
S. 23. 
Abstimmung. 
Bei der Abstimmung stimmt der etwa vom Schiedsgericht mit Zustimmung des 
Vorsitzenden bestellte besondere Berichterstatter zuerst. Hierauf stimmen die von der 
Amtsversammlung gewählten Mitglieder in der Reihenfolge ihres Lebensalters und zwar 
zuerst der Jüngste. Sodann stimmt der Straßenbauinspektor beziehungsweise der zu- 
gezogene Kulturinspektor oder Wasserbautechniker. Der Vorsitzende stimmt in allen 
Fällen zuletzt. 
S. 24. 
Verkündung. 
Die Beschlüsse oder Entscheidungen des Schiedsgerichts werden in der Regel im 
unmittelbaren Anschluß an die mündliche Verhandlung gefaßt und sofort verkündet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.