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S. 9.
Liegt trotz des Mangels einer Antragstellung von Seiten der Nächstbetheiligten Anlaß
vor, der Frage der Untersagung oder Beschränkung einer Wasserbenützung oder Wasser-
förderung auf Grund der Bestimmung in Art. 3 Abs. 2 näher zu treten, so ist der
Grundstückseigenthümer alsbald amtlich darüber zu verständigen, daß das Unternehmen
im Sinne des Art. 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 beanstandet werde. Eine solche Verständigung,
welche sowohl von dem Oberamt als von der Kreisregierung ergehen kann, hat nicht die
Bedeutung einer auch nur vorläufigen Untersagung der Wasserbenützung oder Wasser-
förderung, sondern bewirkt gleich der Eröffnung des Antrags Betheiligter nur, daß Auf-
wendungen, die dem Grundstückseigenthümer nach der Verständigung durch Fortsetzung
der getroffenen Veranstaltungen erwachsen, im Falle der späteren Untersagung oder
Beschränkung nicht zu ersetzen sind.
S. 10.
Wenn hinsichtlich der in Art. 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 bezeichneten Aufwendungen
und Kosten die Ersatzpflicht der Staatskasse obliegt, so hat die Verwaltungsbehörde in
allen nicht dringlichen Fällen, bevor sie die Untersagung oder Beschränkung verfügt, die
Akten mit dem Entwurf der beabsichtigten Verfügung dem Ministerium des Innern zur
Einsicht vorzulegen und dabei sich über die voraussichtliche Höhe des von der Staatskasse
zu leistenden Ersatzes zu äußern.
. 11.
Zu beachten ist, daß die Bestimmungen in Art. 3 Abs. 4 sich nicht auf die Fälle
des Art. 3 Abs. 3 und des Art. 4 beziehen.
S. 12.
Als öffentlich benützte Heilquellen (Art. 4) sind alle diejenigen Heilquellen anzu-
sehen, deren Benützung einem unbeschränkten Personenkreis, wenn auch nur eines Ge-
schlechtes, gegen Entgelt oder unentgeltlich gestattet ist, auch wenn sie im Eigenthum von
Privatpersonen stehen.
Die Bestimmungen des Art. 4 greifen Platz ohne Rücksicht auf den Zweck, zu
welchem die Grab= oder Bohrarbeiten vorgenommen werden.