Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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zubringen, in dessen Bezirk die Anstalt ganz oder zum größeren Theil errichtet werden 
soll oder sich befindet. 
Dem Gesuch sind in doppelter Ausfertigung eine Beschreibung der Anstalt, ins- 
besondere auch der zu verwendenden Fahrzeuge, und die erforderlichen Zeichnungen, 
namentlich auch über die der Anstalt dienenden baulichen Anlagen und sonstigen Vor- 
richtungen in dem öffentlichen Gewässer, beizufügen. Wollen Fährgebühren erhoben 
werden, so ist deren Höhe anzugeben und ein Voranschlag über die Kosten der Her- 
stellung, der Unterhaltung und des Betriebs der Anstalt, sowie über die Größe des zu 
erwartenden Verkehrs vorzulegen. 
Das Oberamt hat die zur Unterhaltung des öffentlichen Gewässers im Bereich der 
Ueberfahrtsanstalt Verpflichteten, den Gemeinderath des Orts der Ueberfahrtsanstalt, 
sowie die zuständige Straßenbauinspektion zu vernehmen und das etwa weiter zur Klar- 
stellung und Beurtheilung der Verhältnisse Erforderliche zu erheben. Ist anzunehmen, 
daß durch die Ueberfahrtsanstalt die Verhältnisse des öffentlichen Gewässers in andern 
Bezirken nachtheilig beeinflußt werden, so hat das Oberamt mit den betheiligten Ober- 
ämtern vor der Aktenvorlage (§. 68) Rücksprache zu nehmen. 
S. 68. 
Nach Abschluß des Vorbereitungsverfahrens (§. 67) ist durch Vermittlung der Kreis- 
regierung dem Ministerium des Innern Vorlage zu machen, wobei sich sowohl das 
Oberamt als die Kreisregierung über die Zulässigkeit der Anstalt und die zu ertheilenden 
Vorschriften zu äußern haben. 
Bei der Prüfung des Gesuchs kommt insbesondere in Betracht, daß Schiffahrt und 
Flößerei durch die Anstalt nicht gehindert und genügende Sicherheitsvorkehrungen zur 
Vermeidung von Gefahr für die Uebersetzenden getroffen werden. 
Das Ministerium des Innern wird vor der Entscheidung die Ministerialabtheilung 
für den Straßen= und Wasserbau vernehmen und bei Ertheilung der Erlaubniß auf die 
durch das Gesetz bestimmte jederzeitige Widerruflichkeit derselben hinweisen. 
Zu Art. 29. 
S§. 69. 
Als staatliche Flußbaubehörde, welche nach Art. 29 Abs. 1 vor der Entschließung 
der Polizeibehörde von dieser zu hören ist, kommt, wenn das Oberamt zur Ertheilung
	        
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