Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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sind nur größere und bedeutendere, im Wasser selbst bleibend befestigte Anlagen zu 
Bade= oder Waschzwecken verstanden. Einfache Badehäuschen oder Waschvorrichtungen, 
welche einen nennenswerthen Einfluß auf den Wasserlauf nicht ausüben, fallen, soweit 
nicht für sie eine besondere Stauanlage erstellt werden soll, unter Art. 17 des Gesetzes. 
Auch für größere, nicht unter Art. 17 fallende Einrichtungen kann übrigens nach Um- 
ständen an Stelle der Verleihung eines Nutzungsrechts die alsdann in widerruflicher 
Weise auszusprechende Erlaubniß des Art. 29 Abs. 2 treten, in welchem Falle diese Er- 
laubniß zugleich die Erlaubniß zu einer Benützung der Wasserwelle, nicht bloß des Betts 
des Gewässers, enthält. 
8. 78. 
Stauanlagen, welche nicht einer speziellen Wassernutzung dienen, z. B. solche zu 
Zwecken der Flußregulirung oder der Schiffbarmachung eines Flusses, zur Förderung 
der Flößerei oder zum Schutze von Brücken, fallen nicht unter die Wasserbenützungs- 
anlagen des Art. 31. Das Gleiche gilt für Anlagen, durch welche lediglich zur Bildung 
von Fischteichen das Wasser eines öffentlichen Gewässers gestaut wird, da die Fischerei 
als eine Wassernutzung im Sinne des Wassergesetzes nicht anzusehen ist. Die fluß- 
polizeiliche Behandlung solcher Anlagen richtet sich nach den hiewegen bestehenden ander- 
weitigen Vorschriften. 
S. 79. 
Auf Grund des Art. 31 Abs. 6 Satz 2 wird darüber, in wie weit die polizeiliche 
Genehmigung (Art. 32 Abs. 2) sich bei den einzelnen Arten von Wasserbenützungsanlagen 
zu erstrecken hat, Nachstehendes bestimmt. 
Die Genehmigung hat sich zu erstrecken: 
1) Bei Triebwerken auf den gesammten Wasserbau, also außer den Wasserrädern 
selbst und ihren unmittelbaren Zubehörden (Arbeitsfallen, Motorengerinne u. s. w.) 
auf die Stauanlagen, die Zu= und Ableitungskanäle, die Einlaß-, Leerlauf= und 
Grundablaß-Fallen, das etwaige Uebereich und alle sonstigen auf die Größe des 
Wasserbedarfs oder Wasserverbrauchs einen Einfluß ausübenden Einrichtungen 
des Wasserbaus. 
Die Genehmigung hat sich dagegen nicht zu erstrecken auf die inneren Werks- 
einrichtungen, wie Transmissionen (Uebersetzungen), Mahl= und Säggänge, 
Maschinen aller Art u. s. w.
	        
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