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2) Bei Bewässerungsanlagen oder sonstigen Anlagen zur Wasserentnahme im Sinne
des Art. 31 Abs. 2 Ziff. 2 auf die zur Wasserentnahme aus dem öffentlichen
Gewässer dienenden Vorrichtungen und auf die Art der Wiedereinführung des
nicht verbrauchten Wassers in das Gewässer, welchem es entnommen wurde.
Dagegen erstreckt sich die Genehmigung in der Regel nicht auch auf die
Einzelheiten der Ausführung des Unternehmens, zu dessen Gunsten die gestattete
Wasserentnahme erfolgt, also beispielsweise bei Wasserleitungen nicht auf die Art
der Führung der Röhrenfahrt, bei Bewässerungen nicht auf die Art der Anlegung
des Grabennetzes für die Vertheilung des Wassers auf die einzelnen zu bewässern-
den Grundstücke und auf die in diesen Gräben angebrachten Stellfallen und
dergleichen. Anders verhält es sich bei genossenschaftlichen Bewässerungsunter-
nehmungen, bei welchen es sich um die Entnahme größerer Wassermengen aus
einem öffentlichen Gewässer zu handeln pflegt und bei welchen die Größe des
Wasserverbrauchs wesentlich auch von der Art der Ausführung des Unternehmens
abhängt. Hier wird die Genehmigung des ganzen Unternehmens, soweit es von
der Genossenschaft als solcher ausgeführt werden soll, erfordert.
Ausgeschlossen ist aber nicht, daß auch bei nicht genossenschaftlichen Unter-
nehmungen die Verleihung des Rechts zur Wasserentnahme behufs der Sicherung
eines möglichst sparsamen Wasserverbrauchs oder aus sonstigen bei der Verleihung
wahrzunehmenden Rücksichten nur unter der Bedingung einer bestimmten Art
der Ausführung des Unternehmens ertheilt und sonach mittelbar auch die spezielle
Art der Ausführung desselben vorgeschrieben wird.
3) Bei Badanstalten, Waschanstalten und anderen derartigen bleibenden Anlagen
(Art. 31 Abs. 2 Ziff. 3), auf die Einbauten in das Gewässer, insbesondere auf
die Schutzvorrichtungen im Interesse der Benützenden, sowie auf die Vorkehrungen
und Einrichtungen, welche für den möglichst ungehinderten Abzug der Hochwasser
nothwendig erscheinen.
Zu Art. 32.
§. 80.
Bei der Genehmigung einer Wasserbenützungsanlage sind von der Polizeibehörde,
geeignetenfalls nach erfolgtem Benehmen mit den betheiligten Fachbehörden, alle in Be-