Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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2) Bei Bewässerungsanlagen oder sonstigen Anlagen zur Wasserentnahme im Sinne 
des Art. 31 Abs. 2 Ziff. 2 auf die zur Wasserentnahme aus dem öffentlichen 
Gewässer dienenden Vorrichtungen und auf die Art der Wiedereinführung des 
nicht verbrauchten Wassers in das Gewässer, welchem es entnommen wurde. 
Dagegen erstreckt sich die Genehmigung in der Regel nicht auch auf die 
Einzelheiten der Ausführung des Unternehmens, zu dessen Gunsten die gestattete 
Wasserentnahme erfolgt, also beispielsweise bei Wasserleitungen nicht auf die Art 
der Führung der Röhrenfahrt, bei Bewässerungen nicht auf die Art der Anlegung 
des Grabennetzes für die Vertheilung des Wassers auf die einzelnen zu bewässern- 
den Grundstücke und auf die in diesen Gräben angebrachten Stellfallen und 
dergleichen. Anders verhält es sich bei genossenschaftlichen Bewässerungsunter- 
nehmungen, bei welchen es sich um die Entnahme größerer Wassermengen aus 
einem öffentlichen Gewässer zu handeln pflegt und bei welchen die Größe des 
Wasserverbrauchs wesentlich auch von der Art der Ausführung des Unternehmens 
abhängt. Hier wird die Genehmigung des ganzen Unternehmens, soweit es von 
der Genossenschaft als solcher ausgeführt werden soll, erfordert. 
Ausgeschlossen ist aber nicht, daß auch bei nicht genossenschaftlichen Unter- 
nehmungen die Verleihung des Rechts zur Wasserentnahme behufs der Sicherung 
eines möglichst sparsamen Wasserverbrauchs oder aus sonstigen bei der Verleihung 
wahrzunehmenden Rücksichten nur unter der Bedingung einer bestimmten Art 
der Ausführung des Unternehmens ertheilt und sonach mittelbar auch die spezielle 
Art der Ausführung desselben vorgeschrieben wird. 
3) Bei Badanstalten, Waschanstalten und anderen derartigen bleibenden Anlagen 
(Art. 31 Abs. 2 Ziff. 3), auf die Einbauten in das Gewässer, insbesondere auf 
die Schutzvorrichtungen im Interesse der Benützenden, sowie auf die Vorkehrungen 
und Einrichtungen, welche für den möglichst ungehinderten Abzug der Hochwasser 
nothwendig erscheinen. 
Zu Art. 32. 
§. 80. 
Bei der Genehmigung einer Wasserbenützungsanlage sind von der Polizeibehörde, 
geeignetenfalls nach erfolgtem Benehmen mit den betheiligten Fachbehörden, alle in Be-
	        
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