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lichkeit vorliegt, bei der Verleihung die späteren Wirkungen einer verliehenen Wasser-
nutzung mit genügender Sicherheit vorherzusehen, oder wenn eine Regulirung des Ge-
wässers, an welchem die Nutzung verliehen werden soll, in Aussicht genommen ist, und
dergleichen. In gleicher Weise wie die Verleihung kann auch die polizeiliche Genehmigung,
wenn sie ohne gleichzeitige Verleihung zu ertheilen ist, beschränkt werden.
§. 96.
Wenn anläßlich der Verleihung eines Wassernutzungsrechts gleichzeitig die Geneh-
migung der Wasserbenützungsanlage erfolgt, so sind die Verleihung und die Genehmigung
in eine Urkunde zusammen zu fassen, wobei diese als „Verleihungs= und Genehmigungs-
urkunde“ zu bezeichnen ist.
Zu Art. 36.
S. 97.
Durch die Bestimmungen des Art. 36 werden die hinsichtlich der Stauanlagen für
Wassertriebwerke reichsgesetzlich bereits geltenden Vorschriften des §. 49 der Gewerbe-
ordnung auf alle nach Art. 31 genehmigten Wasserbenützungsanlagen ausgedehnt.
Der Betrieb einer Wasserbenützungsanlage wird in der Regel als angefangen zu
betrachten sein, wenn nur der Wasserbetrieb eröffnet ist, auch wenn die innere Werks-
einrichtung noch nicht oder noch nicht vollständig in Gang gesetzt ist.
Zu Art. 37.
§. 98.
Gegenüber dem Gemeingebrauch, welcher sich auf Art. 16 Abs. 2 oder gegenüber
einer Wasserbenützung, welche sich auf eine gemäß Art. 17, 18, 23 bis 29 vor der Ver-
leihung ertheilte Erlaubniß gründet, steht dem Wassernutzungsberechtigten kraft der Ver-
leihung ein Verbietungsrecht nicht zu. In wie weit er in seinen Interessen durch die
Polizeibehörde zu schützen ist, bestimmt sich nach Art. 20 beziehungsweise danach, ob gemäß
den Grundsätzen über den Widerruf oder die Beschränkung der nach Art. 17, 18, 23 bis 29
zugelassenen Wasserbenützungen ein Widerruf oder eine Beschränkung durch die Umstände
des Falls gerechtfertigt erscheint.