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Durch die vorstehenden Bestimmungen werden Anordnungen auf Grund des Art. 42
nicht berührt.
8. 104.
Gemäß der Bestimmung in Art. 40 Abs. 2 Ziff. 3 sind insbesondere zu vermeiden:
Eine mangelhafte Dichtung der Stauvorrichtungen, Fallen, Kanäle und dergl., ein
nicht vollständiges Abschließen der Wasserabflußvorrichtungen (Fallentafeln, bewegliche
Wehrtheile u. s. w.), eine Erweiterung und Vertiefung der Zuleitungskanäle, insbesondere
bei Wässerungsanlagen und sonstigen Wasserentnahmevorrichtungen beim jährlichen Reinigen
(Ausschlagen) derselben, eine über den Bedarf hinausgehende Wasserentnahme, eine
Versandung, Verschlammung und Verkrautung von Kanälen und Wehrwagen.#
Ferner ist zu vermeiden ein Absenken des Oberwasserspiegels an einer Stauanlage
durch einen die während bestimmter Zeit zufließende Wassermenge übersteigenden Wasser-
verbrauch in Verbindung mit einem demnächstigen Aufstauen des Wassers. Es ist
vielmehr darauf Bedacht zu nehmen, daß das Oberwasser während des Betriebs möglichst
gleichmäßig auf der genehmigten Stauhöhe gehalten wird und daß das Wasser gleichmäßig
abläuft, insbesondere daß bei Triebwerken mit Stauanlagen beim Schließen der Arbeits-
falle die Leerschußfalle entsprechend geöffnet wird. Eine Ausnahme ist nur zulässig,
soweit ein Recht hierauf besteht oder die unregelmäßige Wasserführung seit langer Zeit
üblich ist und im Interesse einer zweckmäßigen Wasserausnützung nicht wohl vermieden
werden kann.
Zu Art. 41.
S. 105.
Unter dem mangelhaften Zustand einer Wasserbenützungsanlage, bei dessen Vor-
handensein ein Einschreiten der Polizeibehörde nach Art. 41 Abs. 1 in Frage kommt, ist
nicht schon eine bloß unzweckmäßige, dem neuesten Stand der Technik nicht entsprechende
Beschaffenheit der Anlage zu verstehen. Auf die Verbesserung einer bloß unzweckmäßigen
Anlage kann erst bei einem ohnehin vorzunehmenden Umbau hingewirkt werden (zu
vergl. S. 100 zu Art. 40).
§. 106.
Die in Art. 41 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige ist derjenigen Ortspolizeibehörde zu
erstatten, in deren Bezirk die Wasserbenützungsanlage ganz oder zum größeren Theil
liegt. Von der Ortspolizeibehörde ist die Anzeige sofort dem Oberamt vorzulegen.