Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Zu Art. 67. 
§. 195. 
Unter Wassergenossenschaften im Sinne des Wassergesetzes sind nur genossenschaftliche 
Unternehmungen für die Benützung öffentlicher Gewässer zu verstehen. 
Hienach können beispielweise Verbände von Betheiligten zur Erstellung einer das 
Wasser eines Privatgewässers benützenden gemeinschaftlichen Bewässerungsanlage be- 
ziehungsweise einer Entwässerungsanlage, durch welche das Abwasser einem privaten 
Gewässer zugeführt wird, oder zur Erstellung einer das Wasser einer privaten Quelle 
verwendenden Wasserversorgung als Wassergenossenschaft im Sinne des Wassergesetzes nicht 
gebildet werden. 
§. 196. 
Unternehmungen im Interesse der Forstkultur fallen nicht unter Art. 67 Abs. 1 
Ziff. 1; desgleichen nicht Unternehmungen mehrerer Gebäudebesitzer zur Entwässerung 
ihrer Gebäude. 
§. 197. 
Die Flößereigenossenschaften werden durch Art. 67 nicht berührt (zu vergl. Art. 28 
Abs. 1). Ebenso läßt Art. 67 die Möglichkeit der Bildung von körperschaftlichen 
Gemeindeverbänden (Art. 27 des Verwaltungsgesetzes vom 21. Mai 1891, Reg.Blatt 
S. 103) zu Zwecken der gemeinschaftlichen Wasserbenützung oder Wasserableitung 
unberührt. 
S. 198. 
Die Bestimmungen des Art. 67 schließen nicht aus, daß unter besonderen Verhält- 
nissen gesellschaftlichen Vereinigungen für andere als die in Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 
bezeichneten, auf der Benützung des Wassers öffentlicher Gewässer beruhenden Zwecke die 
juristische Persönlichkeit besonders verliehen wird. 
§. 199. 
Die Vorschriften in Art. 67 Abs. 2 über die Vertretung der Grundstücke beziehen 
sich sowohl auf die Vertretung bei Gründung der Genossenschaft als auf die spätere 
Vertretung.
	        
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