Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

467 
Die Ausfüllung der Spalte 8 erfolgt erst bei der Abstimmungstagfahrt (Art. 90) 
und ist durch den leitenden Beamten und den Protokollführer zu beurkunden. 
g. 220. 
Bei Bewässerungsunternehmungen (Art. 86 Abs. 3 Ziff. 4) sind Angaben über den 
Wasserbedarf und Wasserbezug, über die Art und den Zweck der beabsichtigten Be— 
wässerung (Anfeuchtung oder Düngung), bei Entwässerungsunternehmungen Angaben über 
die Art und Ableitung des Wassers, Beschaffenheit und Wasserstände der Vorfluth zu 
machen. 
Ist ein Ent= oder Bewässerungsunternehmen ohne die Vornahme einer neuen Feld- 
eintheilung nicht ausführbar, so ist im Antrag darauf hinzuweisen und sind die gemäß 
Art. 6 des Feldbereinigungsgesetzes vom 30. März 1886 (Reg. Blatt S. 111) zu 
fertigenden Antragsakten gleichzeitig, jedoch abgesondert, aufzustellen. Der Antragsplan 
für das Feldbereinigungsunternehmen kann als Kopie des Lageplans für das Ent- 
wässerungs= beziehungsweise Bewässerungsunternehmen eingereicht werden. 
In dem Falle des Abs. 2 wie in anderen Fällen, in denen ein Feldbereinigungs- 
unternehmen und ein Entwässerungs= oder Bewässerungsunternehmen, welche in einem 
inneren Zusammenhang stehen, zeitlich zusammentreffen, haben die betheiligten Behörden 
sorgfältig darauf zu achten, daß ein sachgemäßes Ineinandergreifen der beiden Verfahren 
stattfindet. 
S. 230. 
Die zum Antrag nothwendige Beschreibung des Unternehmens (Art. 86 Abs. 2) 
sowie die in Art. 86 Abs. 3 Ziff. 1, 3 und 4 genannten Vorarbeiten können auf An- 
suchen der Antragsteller zunächst auf deren Kosten von dem zuständigen Kulturinspektor 
gefertigt werden. Das betreffende Gesuch ist bei der mit der Oberleitung des Feld- 
bereinigungswesens betrauten Zentralstelle einzureichen. 
Zu Art. 87. 
§. 231. 
Diejenigen Grundeigenthümer, welche sich über ihre Stellung zu dem Antrag auf 
Betheiligung bei Eingang des letzteren noch nicht ausgesprochen haben (zu vergl. Art. 86 
Abs. 3 Ziff. 2), können zwar schon im vorbereitenden Verfahren des Art. 87 zu einer 
12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.