Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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(Nr.  1329.)  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  landesherrlicher  Befugnisse  auf  den
Statthalter  in  Elsaß-  Lothringen.  Vom  23.  Juli  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.
thun  kund  und  fügen  zu  wissen:

Nachdem  Wir  Unseren  Generalfeldmarschall  und  Generaladjutanten  Edwin
Freiherrn  von  Manteuffel  zum  Kaiserlichen  Statthalter  in  Elsaß-Lothringen
ernannt  haben,  übertragen  Wir  demselben  hierdurch,  auf  Grund  des  §.  1 des
Gesetzes  vom  4.  Juli  1879,  betreffend  die  Verfassung  und  Verwaltung  Elsaß-=Lothringens,
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  165)  die  nachstehenden  Befugnisse,  insoweit
sie  nach  geltendem  Recht  dem  Staatsoberhaupte  vorbehalten  sind:

1.  die  Vollziehung  der  Verordnungen,  welche  zum  Gegenstande  haben:

die  Anordnung  von  Wahlen  zu  den  Bezirkstagen  und  den  Kreistagen;

  
die  Berufung,  sowie  die  Schließung  der  Bezirkstage  und  der
Kreistage;

die  Suspension  und  die  Vernichtung  von  Beschlüssen  der  Bezirkstage
  und  der  Kreistage;

die  Feststellung  der  Haushaltsetats  und  das  Rechnungswesen  der
Bezirke;

Abänderungen  in  der  Umgrenzung  der  Kreise  und  der  Gemeinden

die  Auflösung  von  Kreistagen  und  von  Gemeinderäthen;

die  Ermächtigung  von  Bezirken,  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten
  zur  Aufnahme  von  Anleihen,  sowie  zur  Erhebung  von  Steuerzuschlägen;


die  Ermächtigung  zur  Erhebung  von  Oktroigebühren  und  die
Genehmigung  der  auf  die  Erhebung  dieser  Gebühren  bezüglichen
Reglements;

die  Ermächtigung  zur  Erhebung  von  Brückengeld,  Fährgeld;

die  Errichtung  von  Handelskammern,  die  Festsetzung  der  Mitgliederzahl
  und  die  Umgrenzung  der  Bezirke  der  Handelskammern;

die  Anerkennung  gemeinnütziger  Anstalten  und  die  Genehmigung
der  Statute  derartiger  Anstalten;

die  Genehmigung  der  Errichtung  von  Kranken=  und  Siechenhäusern;

  die  Genehmigung  der  Errichtung  und  die  Aufhebung  von  Spar—
kassen;