Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Gründe vorliegen, ist das Oberamt ermächtigt, das Ausschreiben noch in einer weiteren 
ortsüblichen Form, wie z. B. durch öffentliches Ausrufen in den Straßen, vornehmen 
zu lassen. 
Die in Art. 88 Abs. 1 und 2 bezeichneten Fristen nehmen ihren Anfang mit Ablauf 
des Tages, an welchem die das Ausschreiben enthaltende Nummer des Bezirksamtsblatts 
ausgegeben wird. Hierauf ist sowohl in dem im Bezirksamtsblatt als in den außerhalb 
desselben ergehenden Ausschreiben aufmerksam zu machen. 
Der Plan und seine Beilagen, sowie der Bescheid der Zentralstelle sind auf dem 
Rathhaus der Gemeinde, in welcher die Abstimmungstagfahrt stattfindet, oder an einem 
sonstigen hiezu geeigneten Orte dieser Gemeinde auszulegen. Auf die Auslegung ist 
unter Angabe von Zeit und Ort derselben in dem Ausschreiben hinzuweisen. 
Von der Anberaumung der Tagfahrt hat das Oberamt der Zentralstelle rechtzeitige 
Anzeige zu erstatten. 
S. 236. 
Unter dem Ortsvorsteher, bei welchem etwaige nicht bereits angemeldete Ansprüche 
auf Freilassung von der Theilnahme an dem Unternehmen oder auf Antheilnahme an 
demselben, welche aus Art. 84 Abs. 2 und 3 beziehungsweise aus Art. 85 Abs. 1 abge- 
leitet werden, gemäß Art. 88 Abs. 2 geltend zu machen sind, ist der Ortsvorsteher der- 
jenigen Gemeinde zu verstehen, in welcher die Abstimmungstagfahrt stattfindet. 
Unter dem Oberamt (Art. 88 Abs. 2) ist das Oberamt zu verstehen, welches die 
öffentliche Aufforderung erläßt. 
Hierauf (Abs. 1 und 2) ist in der Aufforderung aufmerksam zu machen. 
§. 237. 
Ueber die Gründe, auf welche etwaige Ansprüche auf Freilassung von der Theil- 
nahme an dem Unternehmen gestützt werden, sind die Betreffenden erforderlichen Falls 
noch zu vernehmen, wobei denselben Gelegenheit zu geben ist, ihre Einsprache, insbeson- 
dere durch nähere Angaben über die bisherige Benützungsart des Grundstücks, die Er- 
trägnisse, Höhenlage und Bodenbeschaffenheit desselben, zu begründen. 
§. 238. 
Die spezielle Ladung (Art. 89 Abs. 1) der zu betheiligenden Grundeigenthümer oder 
ihrer Vertreter Seitens des Oberamts kann durch Vermittlung des Ortsvorstehers des
	        
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