Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Unsere  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  der  Finanzen  sind  mi
der  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  30.  Januar  1874.

Karl.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Mittnacht.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Finanz=  Minister:  der  Kabinets-Chef:
Neuner.  Gärttner.

Geseh,  betreffeud  die  Reisekostenentschädigung  der  pfandhilfsbramten.  Vom  6.  Februar  1874.

Karl  „von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths  und  unter  Zustimmung  Uuns  ere!
getreuen  Stände  verorden  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Einziger  Artikel.

Der  Betrag  der  den  Pfandhilfsbeamten  zu  vergütenden  Reisekosten  wird  durch
Königliche  Verordnung  festgesetzt.

Der  Art.  9  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  30.  Juli  1845,  betreffend  die  einzelnen
Unterpfandsbehörden  durch  Hilfsbeamte  zu  gewährende  Unterstützung  (Reg.  Blatt  S.  259)
ist  aufgehoben.

Unser  Justizminister  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  6.  Februar  1874.

Karl.
Der  Justizminister:  6
Mittnacht.  Auf  Befehl  des  Königs:
der  Kabinets-Chef:
Gärttner.