Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

470 
Wohn= beziehungsweise des Aufenthaltsorts oder durch eingeschriebenen Brief des Ober- 
amts erfolgen. Auch soweit die persönliche Ladung nicht durch die Post erfolgt, ist dem 
Geladenen ein die Ladung enthaltendes Schriftstück auszufolgen. 
Ist im Fall der Vermittlung der Ladung durch den Ortsvorsteher die zu ladende 
Person in ihrer Wohnung nicht anzutreffen, so kann die Bescheinigung für den Empfang 
des die Ladung enthaltenden Schriftstücks durch einen zur Familie gehörenden, der Volks- 
schule entwachsenen Hausgenossen oder eine in der Familie dienende erwachsene Person 
erfolgen. Wird auch eine solche nicht angetroffen, so kann die Bescheinigung durch eine 
andere in demselben Hause wohnende erwachsene Person, wenn diese zur Uebernahme des 
Auftrags bereit ist, geschehen. 
Zu Art. 90. 
8. 239. 
Wo die Umstände es erfordern, ist die Tagfahrt (Art. 90 Abs. 1) mit einer Orts- 
besichtigung zu verbinden. S. 20o 
Zu den Personen, welche nach Art. 90 Abs. 2 Satz 2 ohne Stimmrecht zu der Ver- 
handlung zuzulassen sind, gehören auch diejenigen, welche mit einem Anspruch auf Theil- 
nahme an dem Unternehmen von der Zentralstelle oder vom Oberamt vorläufig zurück- 
gewiesen sind oder deren Anspruch auf Freilassung vorläufig anerkannt worden ist (Art. 87 
Abs. 3, Art. 88 Abs. 3), da das betreffende vorläufige Erkenntniß bei der Entscheidung 
über die endgültige Genehmigung des Unternehmens und seines Umfangs möglicher Weise 
abgeändert werden kann (zu vergl. Art. 93 Abs. 2). 
§. 241. 
Vor der Abstimmung sind von dem leitenden Beamten alle einschlagenden Verhält- 
nisse und vorgebrachten Einwendungen und Wünsche zur Darlegung und eingehenden 
Erörterung zu bringen und die Anwesenden ausdrücklich zur Bezeichnung etwaiger weiter 
gewünschter Aufschlüsse aufzufordern. Hiebei ist die Verhandlung übrigens thunlichst auf 
allgemeine Punkte zu beschränken. 
Werden bei diesen Berathungen Abänderungsanträge gestellt, so können solche zu 
einer Aenderung des auf der Tagesordnung stehenden Plans unter allen Umständen nur 
dann führen, wenn sie den letzteren nicht in seinen Grundlagen berühren und das Unter-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.