Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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stehenden Nutzungsrechte ausgeübt werden, sich innerhalb Württembergs befinden. Liegen 
dieselben auf nichtwürttembergischem Gebiet und kommt eine anderweitige Einigung über 
die Art der Abfindung zwischen den Betheiligten nicht zu Stande, so bleibt nur die Ent- 
richtung eines Ablösungskapitals übrig, welches unter entsprechender Anwendung der Be- 
stimmungen des Art. 13 Abs. 1 zu berechnen ist. 
Die Vorschriften des Art. 8 kommen ferner nur insoweit zur Anwendung, als die 
Gemeinheitsgüter oder gemeinschaftlichen Nutzungsrechte der Realgemeinderechtsbesitzer mit 
der privatrechtlichen Verbindlichkeit zu Leistungen für öffentliche Zwecke belastet sind. So- 
weit dies nicht der Fall ist, kann eine Verpflichtung zur Abtretung des Naturalvermögens 
der Rechtsbesitzer als Entgelt für die Befreiung von der Leistungspflicht nicht festgesetzt 
werden. 
S. 22. 
Unter den Nutzungsrechten im Sinne des Art. 8 (zu vergl. auch Art. 9 und 13) 
sind die Ansprüche auf besondere oder erhöhte Nutzungen an dem Eigenthum oder an 
sonstigen Vermögensrechten der bürgerlichen Gemeinde nicht mitbegriffen. Dieselben unter- 
liegen der Ablösung gemäß Art. 14. 
§. 23. 
Die Abtretung von Vermögenstheilen der Gemeinderechtsbesitzer, welche einen Ertrag 
nicht abwerfen, z. B. des unentgeltlich benützten Armenhauses, als Entschädigung für den 
Wegfall der Leistungen ist nicht vorgeschrieben. Die Abtretung von solchen Gebäulich- 
keiten u. s. w., sowie von Inventarstücken, von Zuchtfarren und dergl. ist aber auch nicht 
ausgeschlossen, sie bleibt vielmehr der Vereinbarung der Betheiligten überlassen. 
8. 24. 
Findet nur eine theilweise Uebertragung des gemeinschaftlichen Vermögens an das 
zum Bezug der Leistungen bisher berechtigte Subjekt statt, so verbleibt der Rest desselben 
wie zuvor Gemeinheitsgut der Rechtsbesitzer. Die Aufhebung des Realgemeindeverbands 
hinsichtlich dieses restlichen Vermögens hat nicht schon als durch die Ablösung 
der Leistungen erfolgt zu gelten, sondern bedarf noch der besondern Beschlußfassung der 
Gemeinderechtsgenossen nach den hiefür geltenden Regeln.
	        
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