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Schiffsbau-Schule im Frieden zum Dienst in der Flotte nicht herangezogen werden und find daher
event. auch über das 3te Konkurrenzjahr hinaus nach Maaßgabe der im Passus 2. enthaltenen Be-
stimmungen zurückzustellen.
Junge Seeleute, welche sich der Steuermanns-Karriere widmen wollen und sich beim Eintritt in
das militairpflichtige Alter durch eine Bescheinigung der höheren Verwaltungs-Behörde darüber aus-
weisen, daß sie zufolge ihrer Fahrzeit, ihrer Führung und ihres Bildungsgrades zu der Erwartung
berechtigen, daß sie die Steuermanns-Prüfung spätestens im Laufe des Kalender-Jahres, in welchem
sie das 24fte Lebensjahr vollenden, bestehen werden (cl. s. 175. 1.), sind nach Maaßgabe der im
Passus 2. enthaltenen Bestimmungen sogleich bis zum 1. April des Kalender-Jahres, in welchem sie
das 25ste Lebensjahr vollenden, zurückzustellen. Der ihnen bewilligte Ausstand erlischt jedoch, sobald
sie die Navigationsschule verlassen.
6. Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zurückgestellten Militairpflichtigen werden im Falle
einer Mobilmachung, beziehungsweise einer Ausrüstung der Flotte, oder nach Ablauf der Zeit, für
welche sie zurückgestellt sind, gestellungspflichtig. In diesem Falle, sowie wenn sie, von der Erlaub-
niß keinen Gebrauch machend, sich aus eigenem Antriebe vor diejenige Kreis-Ersatz-Kommission, vor
welcher sie ohne jene Erlaubniß nach §. 20. gestellungspflichtig sein würden, stellen, tritt das regel-
mäßige Verfahren ein.
7. Jungen Leuten im wehrpflichtigen Alter, welche ihrer Militair-Verpflichtung noch nicht genügt haben,
dürfen, auch wenn sie die vorgedachte Erlaubniß zur Nichtgestellung vor die Ersatz-Behörden bis zu
ihrem 3ten Konkurrenzjahre nicht in Anspruch nehmen, über den Zeitpunkt ihrer Gestellungspflichtig-
keit binaus nur mit Genehmigung des Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission ihres Domi-
eils Reise-Legitimation ertheilt werden.
8. 45.
Vergünstigungen für diejenigen Militairpflichtigen, welche ihren dauernden
Aufenthalt im Auslande haben.
1. Militairpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben, können auf ihren Wunsch
bis zu dem in ihrem 3ten Konkurrenzjahre stattfindenden Departements= (Marine-) Ersatzgeschäft von
der Anmeldung zur Stammrolle und von der persönlichen Gestellung vor die Ersatz-Behörden befreit
werden.)
2. Wenn dieselben bis zu diesem Termin durch glaubhafte Atteste in unzweifelhafter Weise nachweisen,
daß sie zum Militairdienst dauernd ganz unbrauch bar sind, oder daß ihnen Reklamations=
gründe zur Seite stehen, welche ihnen nach den Bestimmungen dieser Instruction Anspruch auf Be-
freiung vom Militairdienst im Frieden geben, so können sie von der persönlichen Gestellung vor die
Ersatz-Behörden durch Verfügung der Departements-Ersatz-Kommission gänzlich entbunden werden.
8. 46.
Verfahren mit den Schul-Amts-Kandidaten.
1. Die im §. Z. näher bezeichneten Schul-Amts-Kandidaten haben sich durch Zeugnisse darüber auszu-
*) In Betreff der Ersatz-Reservisten Cf. s. 49, 5.