Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

— 40 — 
Schiffsbau-Schule im Frieden zum Dienst in der Flotte nicht herangezogen werden und find daher 
event. auch über das 3te Konkurrenzjahr hinaus nach Maaßgabe der im Passus 2. enthaltenen Be- 
stimmungen zurückzustellen. 
Junge Seeleute, welche sich der Steuermanns-Karriere widmen wollen und sich beim Eintritt in 
das militairpflichtige Alter durch eine Bescheinigung der höheren Verwaltungs-Behörde darüber aus- 
weisen, daß sie zufolge ihrer Fahrzeit, ihrer Führung und ihres Bildungsgrades zu der Erwartung 
berechtigen, daß sie die Steuermanns-Prüfung spätestens im Laufe des Kalender-Jahres, in welchem 
sie das 24fte Lebensjahr vollenden, bestehen werden (cl. s. 175. 1.), sind nach Maaßgabe der im 
Passus 2. enthaltenen Bestimmungen sogleich bis zum 1. April des Kalender-Jahres, in welchem sie 
das 25ste Lebensjahr vollenden, zurückzustellen. Der ihnen bewilligte Ausstand erlischt jedoch, sobald 
sie die Navigationsschule verlassen. 
6. Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zurückgestellten Militairpflichtigen werden im Falle 
einer Mobilmachung, beziehungsweise einer Ausrüstung der Flotte, oder nach Ablauf der Zeit, für 
welche sie zurückgestellt sind, gestellungspflichtig. In diesem Falle, sowie wenn sie, von der Erlaub- 
niß keinen Gebrauch machend, sich aus eigenem Antriebe vor diejenige Kreis-Ersatz-Kommission, vor 
welcher sie ohne jene Erlaubniß nach §. 20. gestellungspflichtig sein würden, stellen, tritt das regel- 
mäßige Verfahren ein. 
7. Jungen Leuten im wehrpflichtigen Alter, welche ihrer Militair-Verpflichtung noch nicht genügt haben, 
dürfen, auch wenn sie die vorgedachte Erlaubniß zur Nichtgestellung vor die Ersatz-Behörden bis zu 
ihrem 3ten Konkurrenzjahre nicht in Anspruch nehmen, über den Zeitpunkt ihrer Gestellungspflichtig- 
keit binaus nur mit Genehmigung des Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission ihres Domi- 
eils Reise-Legitimation ertheilt werden. 
8. 45. 
Vergünstigungen für diejenigen Militairpflichtigen, welche ihren dauernden 
Aufenthalt im Auslande haben. 
1. Militairpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben, können auf ihren Wunsch 
bis zu dem in ihrem 3ten Konkurrenzjahre stattfindenden Departements= (Marine-) Ersatzgeschäft von 
der Anmeldung zur Stammrolle und von der persönlichen Gestellung vor die Ersatz-Behörden befreit 
werden.) 
2. Wenn dieselben bis zu diesem Termin durch glaubhafte Atteste in unzweifelhafter Weise nachweisen, 
daß sie zum Militairdienst dauernd ganz unbrauch bar sind, oder daß ihnen Reklamations= 
gründe zur Seite stehen, welche ihnen nach den Bestimmungen dieser Instruction Anspruch auf Be- 
freiung vom Militairdienst im Frieden geben, so können sie von der persönlichen Gestellung vor die 
Ersatz-Behörden durch Verfügung der Departements-Ersatz-Kommission gänzlich entbunden werden. 
8. 46. 
Verfahren mit den Schul-Amts-Kandidaten. 
1. Die im §. Z. näher bezeichneten Schul-Amts-Kandidaten haben sich durch Zeugnisse darüber auszu- 
*) In Betreff der Ersatz-Reservisten Cf. s. 49, 5.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.