Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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langt  sind.  Der  weitere  Bedarf  ist  event.  zu  entnehmen  aus  der  Zahl  der  in  Folge  von  Reklamationen
  vom  Militairdienst  im  Frieden  Befreiten,  deren  häusliche  Verhältnisse  aber  für  den  Fall  eines
Krieges  die  weitere  Berücksichtigung  nicht  gerechtfertigt  erscheinen  lassen,  sowie  aus  der  Kategorie  derjenigen
  Militairpflichtigen,  welche  wegen  geringer  körperlicher  Fehler  oder  wegen  zeitiger  Dienst-Unbrauchbarkeit
  vom  Militairdienst  im  Frieden  befreit  werden,  aus  der  letzteren  Kategorie  jedoch  nur,
wenn  sich  die  betreffenden  Militairpflichtigen  nach  der  Ueberzeugung  der  Ersatz-Behörden  in  den
nächstsolgenden  Jahren  voraussichtlich  so  weit  krästigen  werden,  daß  sie  zum  Kriegsdienste  elngezogen
werden  können.

4.  Die  der  ersten  Klasse  der  Ersatz-Reserve  zugetheilten  Mannschaften  erhalten  einen  Ersatz-Reseweschein

nach  Schema  6.  Dieselben  treten  in  die  Kategorie  der  Soldaten  des  Beurlaubtenstandes  und  können
im  Falle  einer  Mobilmachung  je  nach  Bedarf  durch  die  Militair-Behörden  sofort  eingezogen  werden.

5.  Die  Dienstverpflichtung  in  der  ersten  Klasse  der  Ersatz-Reserve  dauert  fünf  Jahre,  vom  1.  Oktober

desjenigen  Jahres  an  gerechnet,  in  welchem  die  Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve  erfolgt  ist.  Nach
Ablauf  derselben  werden  die  Mannschaften  in  die  zweite  Klasse  der  Ersatz-Reserve  versetzt,  aus  welcher
  sie  mit  vollendetem  Züsten  Lebensjahre  ausscheiden,  ohne  daß  es  hierzu  einer  besonderen  Versfügung
  bedarf.)

6.  Militairpflichtige  der  seemännischen  Bevölkerung  werden  in  allen  Fällen,  für  welche  in  dieser  Instruction

  die  Befreiung  vom  Militairdienste  für  gewöhnliche  Friedenszeiten,  beziehungsweise  die  Ueberweisung
  zur  ersten  oder  zweiten  Klasse  der  Ersatz-Reserve  vorgeschrieben  ist,  der  Seewehr  zugetheilt.
Dies  geschieht  durch  Aushändigung  eines  Seewehr-Passes  nach  Schema  7.

7.  Die  Seewehr-Mannschaften  dieser  Kategorie  gehören  bis  zum  vollendeten  Züsten  Lebensjahre  zu  den

Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  stehen  als  solche,  ebenso  wie  die  Mannschaften  der  ersten  Klasse
der  Ersatz-Reserve  unter  der  Kontrole  der  Landwehr-Behörden  und  können  bei  außergewöhnlichen
Ausrüstungen  der  Floue,  sowie  zu  zweimaligen  Uebungen  eingezogen  werden.“)
8.  49.
Von  der  zweilten  Klasse  der  Ersatz-Reserve.

1.  Acle  Militairpflichtigen,  welche  nach  den  Bestimmungen  dieser  Instruction  der  Ersatz-Resewe  zu  überweisen,

  für  die  erste  Klasse  derselben  aber  nicht  designirt,  bez.  nicht  geeignet  besunden  worden  sind,
werden  der  zweiten  Klasse  der  Ersatz-Reserve  zugetheilt.

2.  Die  Ueberweisung  zur  zweiten  Klasse  der  Ersatz-Reserve  erfolgt  durch  Ertheilung  eines  Ersatz-Reservescheins
  nach  Schema  8.  Durch  den  Empfang  eines  solchen  Scheines  werden  die  Betreffenden  von
jeder  Militairdienst=  und  Gestellungspflicht  für  gewöhnliche  Friedenszeiten  entbunden,  dieselben  bleiben
jedoch  verpflichtet,  im  Fall  eines  Krieges  oder  einer  außergewöhnlichen  Ergänzung  des  Heeres  oder
eines  Theils  des  letzteren  sich  zur  Stammrolle  wiederum  anzumelden  (s.  59.)  und  zur  Aushebung
zu  siellen,  sobald  die  Ersatz-Reservisten  ihrer  Altersklasse  von  den  Ersatz-Behörden  hierzu  die  Aufforderung
  erhalten,  und  treten  alsdann  wieder  in  die  Kategorie  der  Militairpflichtigen.

 

 

4  ct.  §.  25.  der  Verördnung,  betreffend  die  Organisation  der  bandwehr-Bebörden  und  die  Dienstverhältntsse
der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  vom  5.  September  1867.

½%  cf.  K.  61.  der  vorerwähnten  Verordnung.