Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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8. 1. 
Die kunstgewerbliche Lehr= und Versuchswerkstätte hat den Zweck, 
I. Schüler, welche bereits eine künstlerische Allgemeinbildung besitzen, 
1) durch Uebungen im Entwerfen kunstgewerblicher Gegenstände unter steter Be- 
rücksichtigung des zu verwendenden Stoffes und der technischen Hilfsmittel für 
seine Bearbeitung, sowie unter gleichzeitiger Preisberechnung, 
2) durch Ausführung solcher Entwürfe, 
3) durch Unterweisung in der Stoffkunde 
auszubilden; 
II. kunstgewerbliche Meisterkurse abzuhalten; 
III. den Kunstgewerbetreibenden künstlerische Entwürfe und Modelle gegen Entgelt 
zu liefern. 
8. 2 
Die kunstgewerbliche Lehr- und Versuchswerkstätte ist der Kunstgewerbeschule in 
Stuttgart angegliedert und mit dieser dem Ministerium des Kirchen- und Schulwesens 
unmittelbar unterstellt. 
e 3. 
Der Unterricht wird von Hauptlehrern der Kunstgewerbeschule unter Mitwirk— 
ung der erforderlichen Hilfskräfte (Hilfslehrer, Meister 2c.) ertheilt. 
S. 4. 
Bedingungen für die Aufnahme als ordentlicher Schüler in die kunstgewerb- 
liche Lehr= und Versuchswerkstätte sind: 
1) der Nachweis eines mindestens zweijährigen erfolgreichen Studiums an einer 
Kunstgewerbeschule, Kunstakademie oder Architekturabtheilung einer Technischen 
Hochschule, der durch Zeugnisse und Vorlegung von Zeichnungen oder sonstigen 
Arbeiten zu führen ist; 
2) ein Zeugniß über sittlich gute Führung; 
3) bei Minderjährigen der Nachweis der elterlichen oder vormundschaftlichen Ein- 
willigung; 
4) der Nachweis der nöthigen künstlerischen Befähigung für das Kunstgewerbe. 
Bei Vorlegung von Zeichnungen oder sonstigen Arbeiten (Ziff. 1) muß deren eigen- 
händige und selbständige Ausführung bescheinigt sein.
	        
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