Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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8. 1. 
Der Gemeinde Jebenhausen wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von 
Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1905 gestattet. 
8. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Jebenhausen zur Biererzeugung verwen- 
deten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschrotenen 
Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 23. März 1901. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. 
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend die Unterstützung der bedürftigen Familien von Theilnehmern der Erpedition nach 
Ostasien. Vom 23. März 1901. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 6. März 
d. Is., betreffend die Unterstützung der bedürftigen Familien von Theilnehmern der 
Expedition nach Ostasien, (Central-Blatt für das Deutsche Reich Nro. 10 von 190 1, 
S. 58), zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 23. März 1901. 
Für den Minister: 
Pischek. v. Schnürlen.
	        
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