Metadata : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

—  42  —

(2)  Die  mit  Begleitzettel  unter  Verschluß  abgefertigten  Waren,  die  unterwegs  das  Ausland
berühren,  bedürfen  beim  Wiedereingange,  sofern  der  Verschluß  unverletzt  geblieben  ist,  für  die
Weiterbeförderung  nach  ihrem  Bestimmungsorte  keiner  nochmaligen  Abfertigung.

Begleit-
                                                                                                                                                       §  47.
zettelgüter Umladungen.   (1)  Auf  Antrag  der  Eisenbahnverwaltung  kann  unterwegs  mit  Genehmigung  der  zuständigen

Zollstelle  unter  Beobachtung  der  im  §  11  gegebenen  Vorschriften  eine  Umladung  der  mit  Begleitzettel
  abgefertigten  Güter  in  andere  Eisenbahnwagen  oder  in  verschlußfähige  Schiffe  oder  auch
von  diesen  wieder  in  Eisenbahnwagen  stattfinden.  Im  Bedürfnisfalle  kann  die  Genehmigung  zur

Vornahme  von  Umladungen  von  der  Direktivbehörde  für  einzelne  Umladestellen  der  Staatseisenbahnen
  ein  für  allemal  erteilt  werden.

(2)  Bei  einer  Umladung  in  Schiffe  hat  der  Schiffsführer  durch  eine  Erklärung  auf  dem
Muster  5.  Begleitzettel  und  eine  besondere  Annahmeerklärung  nach  Muster  5  in  die  Verpflichtungen  des
Begleitzettelnehmers  einzutreten.  Die  Zulassung  der  Weiterbeförderung  kann  von  einer  Sicherheitsleistung
  gemäß  §  45  des  Vereinszollgesetzes  abhängig  gemacht  werden;  die  Art  der  etwaigen
Sicherheitsleistung  ist  auf  dem  Begleitzettel  und  auf  der  Annahmeerklärung  zu  vermerken.  Die
Annahmeerklärung  ist  von  der  Zollstelle  des  Umladeorts  dem  Ausfertigungsamte  zu  übersenden.
(3)  War  bei  einer  Umladung  in  Schiffe  Sicherheit  geleistet,  so  hat  das  Erledigungsamt  nach
Erledigung  des  Begleitzettels  die  Zollstelle  am  Umladeorte  zwecks  Aufhebung  der  Sicherheit  zu
benachrichtigen.
(4)  Werden  die  Güter  aus  Schiffen  wieder  in  Eisenbahnwagen  umgeladen,  so  hat  der  Bevollmächtigte
  der  Eisenbahnverwaltung  durch  eine  Erklärung  auf  dem  Begleitzettel  und  eine  Annahmeerklärung
  nach  Muster  5  in  die  Verpflichtungen  des  Begleitzettelnehmers  einzutreten.

§  48.

(1) Aus  zwingenden  betriebsdienstlichen  Gründen  ist  die  vorübergehende  Offnung  eines
Zollraumverschlusses,  bei  Unfällen  auch  die  Umladung  des  Wageninhalts  ohne  zollamtliche  Genehmigung,
  zulässig.  In  diesem  Falle  ist  jedoch  der  nächsten  Zollstelle  zum  Zwecke  der  weiteren
Veranlassung  Anzeige  zu  erstatten.

(2)  Im  Verkehre  mit  Staatseisenbahnen  bedarf  es  dieser  Anzeige  nicht.  Zollamtlicher  Bleiverschluß
  ist  in  diesem  Falle  tunlichst  durch  dazu  ermächtigte  Eisenbahnbeamte  (§  9  Abs.  3)  zu
erneuern,  sonst  durch  bahnamtlichen  zu  ersetzen.  Die  Tatsache  und  die  Ursache  der  Umladung
oder  Offnung  sowie  die  Verschlußerneuerung  sind  auf  dem  Zollpapier  zu  beurkunden.

§  49.

Fristver-  Erscheint  während  der  Beförderung  eine  Verlängerung  der  Gestellungsfrist  erforderlich,
längerung  so  hat  der  Warenführer  sie  bei  der  nächsten  Zollstelle  unter  Vorlegung  des  Begleitzettels  zu  beantragen.

  Von  dieser  ist  die  gewährte  Fristverlängerung  auf  dem  Begleitzettel  zu  vermerken
und  dem  Ausfertigungsamt  alsbald  mitzuteilen.

§  50.

(1)  Wird  ein  Verschluß  unterwegs  durch  zufällige  Umstände  verletzt,  so  kann  die  Eisenbahn—
verwaltung  bei  der  nächsten  Zollstelle  die  Untersuchung  des  Tatbestandes,  die  Beschau  der  Waren
und  die  Erneuerung  des  Verschlusses  beantragen.  Die  darüber  aufgenommenen  Verhandlungen
sind  dem  Erledigungsamte  vorzulegen.  Bei  Zollraumverschlüssen  ist  alsbald  ein  eisenbahnamtlicher
  Verschluß  anzulegen,  im  Verkehre  mit  Staatseisenbahnen  tunlichst  ein  Zollverschluß  durch
dazu  ermächtigte  Eisenbahnbeamte  (§  9  Abs.  3).

(2)  Die  Tatsache  der  Verschlußerneuerung  ist  nebst  den  Ursachen  der  Verschlußverletzung  in
jedem  Falle  von  den  beteiligten  Eisenbahnbeamten  auf  dem  Zollpapier  oder  in  einer  besonderen,
dem  Erledigungsamte  zuzustellenden  Bescheinigung  zu  beurkunden.

Verschlußverletzung.