Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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S. 6. 
Die belegten und festgestellten Nachweisungen (§. 5) sind nebst einer sich auf das Staatsgebiet 
oder den Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde beziehenden Zusammenstellung nach dem beiliegenden 
Muster C für die ersten drei Vierteljahre eines Rechnungsjahrs bis zum 20. Februar desselben und 27 
für das letzte Vierteljahr bis zum 20. Mai des nächsten Rechnungsjahrs dem Reichsamte des Innern 
vorzulegen, welches die Zahlung der Entschädigung an die bei der Vorlegung der Nachweisungen be- 
zeichneten Landeskassen veranlassen wird. 
Berlin, den 6. März 1901. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf v. Posadowsky. 
 
	        
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