Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

S. 12. 
für öffentliche Kassen und Krankenkassen aller Art 
nur der Ankaufspreis von 25 Flaschen oder Kriügen 
zu Grunde gelegt werden. 
Bei Arzneilieferungen auf Rechnung ötfentlicher 
Kassen, sowie von Krankenkassen aller Art, in- 
soweit nicht besondere Vereinbarungen bestchen, 
terner bei Epidemien findet, wenn der Taxbetrag 
der vierteljährlichen Licferung 5 M. übersteigt, bei 
rechtzeitiger, d. h. hbinnen 3 Monaten nuch Uehber— 
gabe der Rechnung erfolgender Bezahlung ein Al- 
zug von 10 Drozent statt, insoweit dadurch der 
Rechnungsbetrag nicht unter 5 M. herahsinkt. 
In gleicher Weise tritt ein Abzug von 15 Dro- 
zent ein, wenn der Taxhetrag der vierteljährigen 
Rechmung 75 M. übersteigt und insoferne der Rech- 
nungsbetrag (durch den Abzug nicht unter (i7 M. 
50 Df. herabsinkt. 
Bei Licferung von Mineralwassern, Mutterlaugen, 
sowie bei I’flastermullen oder anderen in verschlos- 
scher Originalpackung befindlichen Arzneistoffen und 
bei sonstigen der Krankenpflicge dienenden Gegen- 
ständen findet ein Abzug nicht statt. Oblaten und 
Verbandstoffe sind von dieser Bestimmung ausge- 
nommen.
	        
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