Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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4. Der Art. 14 
erhält folgende Fassung: 
Bei der Handhabung der Forstpolizei, namentlich bei dem Vollzug der 
allgemeinen und besonderen forstpolizeilichen Vorschriften, sowie bei der Ueber- 
wachung des Vollzugs können die Forstämter nöthigenfalls die Bezirks= und 
Ortspolizeibehörden auch in solchen Fällen um Unterstützung angehen, für 
welche diesen nicht schon durch allgemeine Verordnung eine Mitwirkung auf- 
getragen ist. 
5. In dem dritten Abschnitt 
kommen die Ueberschriften der bisherigen Unterabtheilungen 
„I. Allgemeine strafrechtliche Bestimmungen“ (vor Art. 33) 
und: 
„II. Besondere Bestimmungen über das Verfahren in Forstpolizeistraf= 
sachen“ (vor Art. 39) 
in. Wegfall. 
6. In Art. 33 
wird am Schluß nach den Worten „entsprechende Anwendung“ angefügt: 
ebenso die Art. 3 bis 5 des Forsistrafgesetzes vom 2. September 1879 
(Reg. Blatt S. 277). 
7. Die Art. 34 und 38 
kommen in Wegfall. 
8. Die Art. 35 bis 37 und 39 bis 45 
werden ersetzt durch folgenden 
Art. 35. 
Auf die in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen finden hin- 
sichtlich der Zuständigkeit, des Verfahrens u. s. w. die Bestimmungen der 
Art. 19 bis 33, 35 des Forststrafgesetzes vom 2. September 1879 entsprechende 
Anwendung. 
Das Gleiche gilt von einer Begünstigung, welche in Beziehung auf ein 
unter das gegenwärtige Gesetz fallendes Vergehen (vergl. Art. 18, 19) begangen 
wird, ferner von einer Uebertretung im Sinn des §. 361 Nr. 9 des Straf- 
gesetzbuchs, welche mit einer in dem gegenwärtigen Gesetz mit Strafe bedrohten
	        
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