Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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während das „Hat“ den thatsächlichen Nutzungsvollzug in den abgelaufenen Jahren zum 
Gegenstand hat. 
Wenn jedoch eine höhere als die hienach sich berechnende Nutzung mit Rücksicht auf 
die zeitweilige Lage des Haushalts der Körperschaft in den Nutzungsplan des laufenden 
Jahres eingestellt werden soll, so ist ein solcher Antrag als Vorgriff innerhalb der zehn- 
jährigen Nutzungsperiode zu behandeln und gemäß Art. 6 Abs. 5 des Gesetzes der Ge- 
nehmigung des Oberamts zu unterstellen. 
Auf den Wunsch der Körperschaft kann die Nutzung des laufenden Jahres auch 
unter den nach Abs. 2 und 3 zulässigen Betrag vorbehältlich späterer Wiederausgleichung 
der Mindernutzung ermäßigt werden. Eine solche Ersparniß steht jederzeit zur Verfügung 
der Körperschaft und ist insbesondere bei der Erneuerung des Wirthschaftsplans als 
Reserve außer Berechnung zu lassen. 
Beim Vortrag der einzelnen Hiebsanträge im Nutzungsplan, welcher mit Unter- 
scheidung der Haubarkeits= und Zwischennutzung erfolgt, ist derjenige Faktor besonders 
hervorzuheben, welcher Gegenstand des Nutzungsetats ist (vergl. §. 6 Abs. 2 ff. oben). 
Wenn nach den örtlichen Verhältnissen erfahrungsgemäß beträchtliche Anfälle an Wind- 
würfen, Schneebrüchen, Dürrholz und dergl. alljährlich zu erwarten sind, ist ein ent- 
sprechendes Ouantum hiefür auszusetzen und hiernach der für die ordentlichen Schläge 
auszuwerfende Betrag zu ermäßigen. Der Vortrag der Nutzungsfläche ist entbehrlich, 
wenn ein Materialetat besteht. Dagegen sind die Materialerträge, bezw. einzelne Bestand- 
theile, z. B. Reisig, Rinde u. s. w., auch wenn sie nicht Gegenstand des Nutzungsetats 
sind, doch insoweit vorzutragen, als es von der Körperschaft behufs Veranschlagung der 
muthmaßlichen Geldeinnahme gewünscht wird. 
Die nach Abschluß der Nutzungen zu fertigende Fällungsnachweisung hat die sämmt- 
lichen Nutzungsergebnisse des betreffenden Wirthschaftsjahrs zu enthalten. Einer beson- 
deren Begründung der Abweichungen des Vollzugs gegenüber dem Voranschlag im 
Nutzungsplan bedarf es unter der Voraussetzung nicht, daß die Ueberschreitung im einzelnen 
Waldtheil nicht mehr als 20⅝% und im Ganzen nicht mehr als 5⅝ des Voranschlags 
beträgt. Weitergehende Ueberschreitungen der im Nutzungsplan vorgesehenen Beträge 
sind zu rechtfertigen.
	        
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