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Zu Artikel 7 des Gesetzes.
8. 17.
Aufstellung von Sachverständigen für die technische Betriebsführung.
Die technische Betriebsführung in den Körperschaftswaldungen kann, den Fall des
Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes ausgenommen, nur an Sachverständige übertragen werden, welche
durch Erstehung der Forstdienstprüfung nach Maßgabe der K. Verordnung vom 24. Januar
1840 (Reg. Blatt S. 53) oder der später ergangenen weiteren K. Verordnungen die
Befähigung für den Staatsforstdienst erlangt haben.
Zu Artikel 8 des Gesetzes.
S. 18.
Wahl der Sachverständigen.
Die Beschlüsse der Körperschaften, welche die Aufstellung von Sachverständigen zum
Gegenstand haben, sind unter Anschluß der Prüfungszeugnisse und der Annahmeerklärung
des Gewählten zunächst dem Oberamt und von letzterem der Körperschaftsforstdirektion
vorzulegen.
Diese Vorlage hat, soweit die Körperschaft ohne Verbindung mit andern Wald-
eigenthümern einen Sachverständigen gewählt hat, nur die Eigenschaft der Anzeige.
Wenn jedoch die Vereinigung einer Körperschaft mit andern Körperschaften oder
Privatwaldbesitzern behufs Aufstellung gemeinschaftlicher Sachverständiger eingeleitet ist,
so sind die diesfallsigen Beschlüsse der Körperschaften vom Oberamt mit Bericht der
Genehmigung der Körperschaftsforstdirektion zu unterstellen. Dasselbe ist zu beobachten,
wenn eine Körperschaft die Bewirthschaftung ihrer Waldungen einem von einem andern
Waldeigenthümer angestellten Forstbeamten, welchem die Eigenschaft eines Sachverständigen
im Sinne des Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zukommt, zu übertragen gedenkt, welchen Falls
neben der Annahmeerklärung des Gewählten auch die Zustimmung des Waldeigenthümers,
in dessen Diensten derselbe steht, nachzuweisen ist.
Die Kognition der Körperschaftsforstdirektion über solche Vereinigungen von Körper-
schaften mit andern Waldeigenthümern erstreckt sich auf die Frage, ob nicht die räumliche
Zusammensetzung der Verbände, welche gebildet werden sollen, und ob nicht der Inhalt
des Verbandstatuts zu beanstanden sei.