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selbst vorzunehmen, kann er sich durch einen befähigten geschäftskundigen Staatsforst-
schutzdiener vertreten lassen. Das Aufnahmeregister ist jedoch auch in diesem Falle vom
Oberförster zu prüfen und die vollzogene Prüfung zu beurkunden. Der Oberförster
kann auch, wenn es ihm voraussichtlich an Zeit zur Vornahme der Nachprüfung inner-
halb des vierzehntägigen Termins gebricht, nach Empfang der Nachricht über die Fertig-
stellung des Schlags einen befähigten Staatsforstschutzdiener sofort zu der erstmaligen
durch die Aufnahmekommission zu besorgenden Aufnahme absenden, in welchem Fall es
einer örtlich vorzunehmenden Kontrollaufnahme nicht mehr bedarf. Der betreffende
Staatsforstschutzdiener hat diesfalls nicht allein bei der Aufnahme, insbesondere bei der
Messung der Stämme, sondern auch bei der Anfertigung des Registers mitzuwirken,
welch letzteres sodann vom Oberförster gleichfalls zu prüfen ist. Die Verwendung eines
Staatsforstschutzdieners als Stellvertreter in der einen oder andern Weise ist auf dring-
ende Verhinderungsfälle des Oberförsters zu beschränken und der Körperschaftsforst-
direktion gegenüber in einem am Jahresschlusse zu erstattenden Gesammtbericht, worin
die einzelnen Stellvertretungsfälle aufzuführen sind, zu begründen.
In Absicht auf die nicht planmäßigen Anfälle an Windwurf-, Schneebruch-, In-
sekten-, Dürrhölzer u. dergl. (Scheidholz) ist davon auszugehen, daß der Oberförster
nicht nur die rechtzeitige Aufbereitung anzuordnen und zu überwachen, sondern auch eine
Kontrollaufnahme derjenigen Scheidholzquantitäten, welche mehr als 10 % der Jahres-
nutzung und mindestens 30 Festmeter Derbholz betragen, vorzunehmen habe. Die Auf-
nahme kleinerer Ouantitäten bleibt der Verwaltungsbehörde überlassen; es sind jedoch
die hierüber aufgenommenen Register dem Wirthschaftsführer zur Prüfung und behufs
Uebertrags in die Fällungsnachweisung ohne Verzug, und jedenfalls ehe das Material
aus dem Wald abgegeben wird, zuzustellen.
Auf Grund der sofort aus den Aufnahmeregistern zu vollziehenden Einträge ist die
Fällungsnachweisung nach Beendigung der Holzfällungen abzuschließen.
§. 26.
Ausführung der Kulturen.
Der genehmigte jährliche Kulturplan ist vom Wirthschaftsführer der Verwaltungs-
behörde zur Einsichtnahme zu übergeben und von letzterer dem Wirthschaftsführer zum
Zweck der Ausführung der darin vorgesehenen Arbeiten zurückzustellen.